TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/6 W227 2244933-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Prüfungsordnung BMHS §13
SchUG §38 Abs3
SchUG §38 Abs4
SchUG §38 Abs6 Z4
SchUG §71 Abs2 litf
SchUG §71 Abs2a
SchUG §71 Abs9

Spruch


W227 2244933-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14. Juli 2021, Zl. Präs/3a-708-2/0002-allg/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am 17. Juni 2021 entschied die Prüfungskommission der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Tourismus), dass die Beschwerdeführerin die abschließende Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden habe, weil sie in „Deutsch (schriftlich)“ und „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

2. Dagegen erhob die (eigenberechtigte) Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sich ihr Widerspruch explizit nur gegen das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ wendet.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus:

Die positiven Leistungen des gesamten Schuljahres (wie etwa die Mitarbeit, Hausübungen, Tests) seien bei der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch bei allen Präsenz- und Onlinestunden anwesend gewesen und die Mitarbeitsleistung wäre mit einem „Gut“ bis „Befriedigend“ beurteilt worden. Die negative Schularbeitsnote habe sie außerdem durch eine mündliche Prüfung in den Modulen „reading“ und „listening“ entsprechend „verbessert“. Die mündliche Prüfung in Form einer Stundenwiederholung sei im Sommersemester ebenfalls mit einem „Befriedigend“ beurteilt worden. Dennoch sei sie im Sommersemester mit einem „Genügend“ beurteilt worden, obwohl eine Beurteilung im Sommersemesterzeugnis mit einem „Befriedigend“ gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beurteilungen des Abschlussjahres seien daher nicht entsprechend berücksichtigt worden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich gemäß § 38 Abs. 1, 3 und 4 und Abs. 6 Z 4 sowie § 71 Abs. 2 lit. f i.V.m. Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) den Widerspruch als unbegründet ab, setzte die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ fest und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung nicht bestanden habe.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Oberösterreich zusammengefasst aus:

Ein Widerspruch i.S.d. §§ 70 und 71 SchUG sei „gestattet“, sofern die letzte Schulstufe einer besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen worden bzw. wenn die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Wintersemester im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache – Englisch“ mit einem „Befriedigend“ und im Sommersemester mit einem „Genügend“ beurteilt worden. Die unterrichtende Lehrperson habe sodann die einzurechnende Jahresbeurteilung mit einem „Genügend“ festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung sei kein Widerspruch i.S.d. §§ 70 und 71 SchUG zulässig. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei daher ausschließlich die negative Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung sowie die negative Beurteilung der Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch“ (B2).

Diesbezüglich habe unzweifelhaft festgestellt werden können, dass sowohl die schriftliche Klausurarbeit als auch die mündliche Kompensationsprüfung der Beschwerdeführerin schwere Mängel in den rezeptiven und produktiven Kompetenzbereichen aufweisen würden.

Folglich sei die Gesamtbeurteilung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser führt sie im Wesentlichen aus:

Sie habe im Schuljahr 2020/2021 eine NOST-Schule besucht, sodass ihr kein Jahreszeugnis für das gesamte Schuljahr, sondern jeweils ein Semesterzeugnis auszustellen gewesen wäre.

Weiters hätte nach § 3 Abs. 3 und 4 Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf, BGBl. II Nr. 215/2021) bei der Reifeprüfung schon deshalb ein „Genügend“ vergeben werden müssen, da sich hier („Semesternoten 3 + 4 / 2 = 3,5 + schriftliche Prüfung 5 = 8,5 / 2 = 4,25“) jedenfalls „rundungsmäßig ein Kalkül näher bei 4“ ergäbe.

Abgesehen davon bestehe im Abschlussjahrgang das Wintersemester aus 5 Monaten (September 2020 bis Jänner 2021), während das Sommersemester nur aus 3 Monaten (Februar bis April 2021) bestehe. Dem Wintersemester sei daher bei einer Gesamtbeurteilung eine höhere Bedeutung zuzumessen, da hier eine umfangreichere und gesichertere Leistungsfeststellung möglich gewesen wäre.

Schließlich widerspreche die Entscheidung dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2020, Zl. W203 2234517-1/11E.

5. Zum Herbsttermin trat die Beschwerdeführerin (nur) im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an. Dabei wurde sie schriftlich „negativ“ beurteilt, nach der Kompensationsprüfung wurde dieses Prüfungsgebiet sodann „positiv“ beurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2020/2021 den fünften Jahrgang der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Tourismus).

In Englisch wurde sie im Wintersemester, das bis zum 20. Dezember 2020 dauerte, mit „Befriedigend“ beurteilt. Die Leistungsfeststellungen ergaben dabei Folgendes:

Leseverständnis: Genügend

Hörverständnis: gefehlt

Vokabelprüfung: Gut

Sprechen:  Genügend

Im Sommersemester 2021 wurde sie in Englisch mit „Genügend“ beurteilt. Die Leistungsfeststellungen ergaben dabei Folgendes:

Leseverständnis: Nicht genügend

Hörverständnis: Genügend

Schreiben:  Genügend

Sprechen:  Genügend

Die gutachterliche Beurteilung der Lehrperson ergab zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin beträchtliche Defizite in allen vier Kompetenzbereichen hat.

Die standardisierte schriftliche Klausurarbeit der Beschwerdeführerin wurde im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt (70 von 177 Punkten). Die Prüfungsteile ergaben dabei Folgendes:

Im Bereich „Hören B2“ war bei der Beschwerdeführerin ein deutliches Kompetenzdefizit vorhanden, da bei zwei Hörtexten 0 Punkte und in den beiden anderen lediglich 1 von 7 und 3 von 8 Punkten erreicht wurden.

Beim Prüfungsteil „Lesen B2“ hat sie bei keiner Aufgabe mehr als die Hälfte der geforderten Punkteanzahl erreicht (1 von 7, 2 von 7 und zweimal 3 von 7 Punkten).

Im Prüfungsteil „Schreiben B2“ erreichte sie 57 von 120 Punkten. Dabei wurden in den Bereichen „Spektrum sprachlicher Mittel“ und „Sprachrichtigkeit“ erhebliche Mängel, insbesondere beim Vokabular (sehr einfache Wortwahl und falsche Verwendungen nach Nachschlag im Wörterbuch), in der Grundgrammatik (insbesondere bei der Wortstellung, Verneinung, Präpositionen) festgestellt. Die Defizite zeigten sich vor allem bei der korrekten Verwendung der englischen Sprache, wodurch sprachliche Missverständnisse bzw. sinnstörende Fehler entstanden sind.

Auch die Kompensationsprüfung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2)“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (8 von 27 Punkten). Insbesondere in den „reading Teilen“ (rezeptiver Kompetenzbereich) hat sie (wieder) eine sehr geringe Punkteanzahl (5 von 17 Punkten) erreicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Gutachten des pädagogischen Sachverständigen und der gutachterlichen Beurteilung der Englischlehrerin, die jeweils schlüssig und richtig sind und die die Beschwerdeführerin nicht entkräftete bzw. entkräften konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 2a SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig.

Gemäß § 38 Abs. 3 SchUG i.V.m. § 13 Prüfungsordnung BMHS haben bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Dies erfolgt gemäß § 38 Abs. 4 SchUG i.V.m. §13 Prüfungsordnung-BMHS gleichlautend bei mündlichen Kompensationsprüfungen bei standardisierten Prüfungsgebieten.

Gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG ist die abschließende Prüfung „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem Prüfungsgebiet oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 3 LBVO-abschlPrüf sind die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

Gemäß § 3 Abs. 4 LBVO-abschlPrüf bilden bei Schulen mit Semesterbeurteilung die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.).

Bei den in § 71 Abs. 2 SchUG genannten Angelegenheiten handelt es sich um „existentielle Fragen für den Schüler“; allein gegen diese ist ein Widerspruch zulässig (siehe VwGH 15.11.1993, 93/10/0163 mit Verweis auf RV 401 BlgNR, 14. GP Seite 17). Da die Benotung in einem bestimmten Pflichtgegenstand für sich alleine betrachtet keine derartige „existentielle Frage“ für den Schüler darstellt, wurde seitens des Gesetzgebers auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die bloße Benotung vorgesehen. So stellt die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand keine Entscheidung eines schulischen Organs i.S.d. § 71 Abs. 2 SchUG oder keine Angelegenheit i.S.d. § 70 Abs. 1 SchUG dar, gegen die ein Widerspruch zulässig wäre. Vielmehr stellen die einzelnen Noten im Jahreszeugnis keinen Verwaltungsakt dar, der bekämpfbar wäre, sondern es handelt sich dabei um in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten, die allenfalls als Basis für eine im Zeugnis beurkundete Entscheidung dienen können (siehe RV 345 BlgNR, 13. GP Seite 61).

Dass der Gesetzgeber dezidiert eine Widerspruchsmöglichkeit ausschließlich gegen die in § 71 Abs. 2 SchUG abschließend aufgezählten Entscheidungen einräumen wollte, hat er auch durch die Regelung des § 71 Abs. 9 SchUG bekräftigt (siehe dazu auch BVwG 16.11.2017, W203 2174159-1; siehe weiters Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014] zu § 71 SchUG).

Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (siehe wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie oben ausgeführt, stellt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die bloße Benotung keinen bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. Auch sind nur jene Angelegenheiten mittels Widerspruchs überprüfbar, die in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind.

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich ging daher zutreffend davon aus, dass im Widerspruchsverfahren ausschließlich das Nichtbestehen der Reifeprüfung zu prüfen war, nicht jedoch die Beurteilungen des Abschlussjahres.

Weiters müssen im Prüfungsgebiet „Englisch“ grundsätzlich alle Teilkompetenzen (hier: Schreiben, Lesen, Hören und Sprechen auf B2 Niveau) ausreichend beherrscht werden. Jede dieser Teilkompetenzen stellt für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein „Genügend“ zu entsprechen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO; siehe auch BVwG 17.09.2020, W227 2201849-1, m.w.N.; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen siehe VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 22.11.2004, 2004/10/0176, jeweils m.w.N.).

Wie festgestellt, erfüllte die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2)“ sowohl bei der schriftlichen Klausurarbeit als auch bei der Kompensationsprüfung keine einzige Teilkompetenz überwiegend, weshalb sie zu Recht jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Das bestritt die Beschwerdeführerin auch nicht.

Schon deswegen hat sie die Reifeprüfung nicht bestanden.

Aber auch unter Heranziehung von § 3 Abs. 3 und Abs. 4 LBVO-abschlPrüf ergibt sich kein anderes Bild:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die einzelnen Semesternoten, sondern die gutachterliche Beurteilung der Lehrperson heranzuziehen ist (siehe § 3 Abs. 4 LBVO-abschlPrüf). Diese Beurteilung zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin beträchtliche Defizite in allen vier Kompetenzbereichen hat.

Das in der Beschwerde angestellte Rechenkalkül („Semesternoten 3 + 4 / 2 = 3,5 + schriftliche Prüfung 5 = 8,5 / 2 = 4,25“) hat daher bereits aus diesem Grund keine Relevanz.

Abgesehen davon stellt die Leistungsbeurteilung eine pädagogische gutachterliche Tätigkeit dar und keine mathematische Rechenaufgabe (siehe dazu etwa BVwG 05.09.2018, W128 2201849-1, m.w.H.).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – in ihrem Fall das Wintersemester das kürzere war, da dieses nur bis 20. Dezember 2020 dauerte und nicht bis Ende Jänner 2021. Schon deswegen unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2020, Zl. W203 2234517-1/11E, zugrunde lag.

Schließlich legt § 3 Abs. 3 LBVO-abschlPrüf klar dar, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen ist.

Also wurde die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (schriftlich)“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt, weshalb sie gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG die Reifeprüfung nicht bestand.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass nur jene Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar sind, die in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind, und die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestand, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

berufsbildende höhere Schule Jahresbeurteilung Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Reife- und Diplomprüfung Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2244933.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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