TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/16 96/01/0608

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1995, Zl. 4.336.888/6-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1995 der am 9. April 1992 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 7. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. April 1992 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde festgestellt hat, ihm sei am 3. Oktober 1994 von der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Wien ein Reisepaß ausgestellt worden, weshalb der Ausschließungsgrund der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C (oder F, welcher Fall hier nicht in Rede steht) der Genfer Flüchtlingskonvention (Nichtanwendung dieses Abkommens auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat) fällt, heranzuziehen gewesen sei, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/01/0281, m.w.N.), der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und falle daher unter Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, aus denen sich ergeben könnte, dies sei trotz Ausstellung des Reisepasses nicht der Fall gewesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 96/01/0281).

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010608.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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