TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/16 96/01/0142

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 4.346.531/1-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995 der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1994 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 und Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1974) zurückgewiesen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragte, hat die belangte Behörde die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet, daß nach Aufhebung des Asylgesetzes (1968) keiner österreichischen Behörde, somit auch nicht den Asylbehörden, eine Kompetenz zur Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. Soweit der Antrag die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 begehrte, begründete die belangte Behörde die Zurückweisung damit, daß die im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 enthaltene Flüchtlingsdefinition für keine andere Norm Tatbestandselement bzw. Vorfrage sei und daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 2854/95-3, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Flüchtlingseigenschaft sei (durch einen auf Grundlage des Asylgesetzes (1968) ergangenen Bescheid) rechtskräftig festgestellt worden und es sei ihm zuletzt am 3. April 1992 ein Konventionsreisedokument ausgestellt worden.

Wenn man die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre somit bereits rechtskräftig entschieden, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Dem vorliegenden Antrag stünde daher das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Da der Flüchtlingsbegriff des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1994) - ungeachtet dessen, daß es nach der nunmehrigen Rechtslage für den Erwerb dieses Status keiner behördlichen Feststellung mehr bedarf - mit jenem des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vollinhaltlich übereinstimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831), gilt dies - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch insoweit, als sich der Antrag auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Asylgesetz 1991 bezieht.

Darüberhinaus kommt eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die ausführlichen Darlegungen im Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071), auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht mehr in Betracht.

Ausgehend von der Richtigkeit des oben dargestellten Beschwerdevorbringens wäre der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 nach dessen § 25 Abs. 3 wie ein Fremder zu behandeln, dem gemäß § 3 leg. cit. Asyl gewährt wurde. Dies hätte gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. zur Folge, daß wesentliche Bereiche des Fremdengesetzes - wie etwa die Bestimmungen über die Ausweisung, die Abschiebung und die Bestrafung wegen unbefugten Aufenthaltes - auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar wären. Erst die - nach dem Beschwerdevorbringen bisher nicht getroffene - förmliche Feststellung gemäß § 5 Asylgesetz 1991 und der damit verbundene Asylverlust hätten zur Folge, daß das Fremdengesetz voll anzuwenden wäre. Sollten die Fremdenbehörden im vorliegenden Fall - wie der Beschwerdeführer behauptet - gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit der begehrten Feststellung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010142.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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