RS Vwgh 2021/10/29 Ra 2021/22/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2009/I/029
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0179 E 13. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Mit BGBl. I Nr. 29/2009 wurde der zweite Absatz des § 24 NAG 2005 maßgeblich novelliert. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage führen dazu aus (88 BlgNR 24. GP 9), dieser Absatz orientiere sich an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG und es werde die Judikatur zu § 71 Abs. 1 AVG zu beachten sein. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde der zweite Absatz des Paragraph 24, NAG 2005 maßgeblich novelliert. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage führen dazu aus (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9), dieser Absatz orientiere sich an der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG und es werde die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu beachten sein. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220127.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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