RS Vwgh 2021/10/29 Ra 2019/06/0014

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauRallg
ROG Tir 2016 §31 Abs5
ROG Tir 2016 §54 Abs2
ROG Tir 2016 §55 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0015

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf, ein Nachbar könne sich im Bauverfahren auch auf die Regelung des § 31 Abs. 5 zweiter Satz Tir ROG 2016 berufen, wird verkannt, dass dieser eine Anordnung betreffend den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzepts enthält und sich insofern an den Verordnungsgeber richtet. Das nach der hg. Rechtsprechung aus § 55 Abs. 1 Tir ROG 2016 ableitbare Recht des Nachbarn geht (entsprechend dem Wortlaut der Regelung) nur dahin, das Fehlen eines nach § 54 Abs. 2 Tir ROG 2016 gebotenen Bebauungsplanes geltend zu machen. § 54 Abs. 2 Tir ROG 2016 betrifft (nur) die nach § 31 Abs. 5 erster Satz Tir ROG 2016 festgelegten Gebiete. Das Gesetz knüpft insofern an den positiven Inhalt der örtlichen Raumordnungskonzepte an, nicht auch an allenfalls darüber hinaus nach der gesetzlichen Grundlage mögliche Inhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060014.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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