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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Es liegt eine Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 vor, weil nach Auffassung des VwG ein "für den menschlichen Verzehr ungeeignetes" Lebensmittel entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Auffassung entspricht die Nennung von § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 LMSVG 2006 als Übertretungsnormen. § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 untersagt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, welche "nicht sicher" gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, somit entweder "gesundheitsschädlich" oder "für den menschlichen Verzehr ungeeignet" (vgl. Art. 14 Abs. 2 EG - VO). Eine mangelnde Eignung für den menschlichen Verzehr des Lebensmittels liegt gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG 2006 dann vor, wenn die "bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist". Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel "für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet" ist, ist zufolge Art. 14 Abs. 5 EG - VO "zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist". Daraus erhellt, dass das - eine Voraussetzung einer Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 erste Alt. LMSVG 2006 darstellende - Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung eines Lebensmittels für den menschlichen Verzehr auf eine schwer wiegende (etwa durch Verunreinigung oder durch chemische Zersetzungsprozesse verursachte) Beeinträchtigung des Lebensmittels mit Blick auf dessen beabsichtigten Verwendungszweck abstellt. Es bedarf zufolge § 44a Z 1 VStG bereits im Spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden (vgl. VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201, 0202). Diesem Erfordernis wird der Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten, eine Bestrafung nach § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG 2006 aussprechenden Straferkenntnisses, nicht gerecht, welcher sich - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung des Lebensmittels für den menschlichen Verzehr - mit der Tatumschreibung begnügt, den gegenständlichen Dekorzuckerblumen beigefügte Farbstoffe hätten bestimmte Höchstmengenbeschränkungen für Lebensmittelzusatzstoffe iSd. Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 überschritten.Es liegt eine Bestrafung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 vor, weil nach Auffassung des VwG ein "für den menschlichen Verzehr ungeeignetes" Lebensmittel entgegen dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Auffassung entspricht die Nennung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG 2006 als Übertretungsnormen. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 untersagt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, welche "nicht sicher" gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, somit entweder "gesundheitsschädlich" oder "für den menschlichen Verzehr ungeeignet" vergleiche Artikel 14, Absatz 2, EG - VO). Eine mangelnde Eignung für den menschlichen Verzehr des Lebensmittels liegt gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG 2006 dann vor, wenn die "bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist". Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel "für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet" ist, ist zufolge Artikel 14, Absatz 5, EG - VO "zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist". Daraus erhellt, dass das - eine Voraussetzung einer Bestrafung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, erste Alt. LMSVG 2006 darstellende - Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung eines Lebensmittels für den menschlichen Verzehr auf eine schwer wiegende (etwa durch Verunreinigung oder durch chemische Zersetzungsprozesse verursachte) Beeinträchtigung des Lebensmittels mit Blick auf dessen beabsichtigten Verwendungszweck abstellt. Es bedarf zufolge Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bereits im Spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Begründung ersetzt werden vergleiche VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201, 0202). Diesem Erfordernis wird der Spruch des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten, eine Bestrafung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 2006 aussprechenden Straferkenntnisses, nicht gerecht, welcher sich - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der mangelnden Eignung des Lebensmittels für den menschlichen Verzehr - mit der Tatumschreibung begnügt, den gegenständlichen Dekorzuckerblumen beigefügte Farbstoffe hätten bestimmte Höchstmengenbeschränkungen für Lebensmittelzusatzstoffe iSd. Anhanges römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 überschritten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100076.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022