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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass es sich bei den auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten um "dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten)" handelt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 Wr. DO 1994. Solche liegen im Fall eines Karenzurlaubs nicht vor. Auch während eines Karenzurlaubs läuft die Dienstzeit grundsätzlich weiter; ihr Lauf wird nach § 56 Abs. 2 Wr. DO 1994 für die Zeiten eines nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährten Karenzurlaubs im Ausmaß des halben Karenzurlaubs gehemmt.Dass es sich bei den auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten um "dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten)" handelt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, Wr. DO 1994. Solche liegen im Fall eines Karenzurlaubs nicht vor. Auch während eines Karenzurlaubs läuft die Dienstzeit grundsätzlich weiter; ihr Lauf wird nach Paragraph 56, Absatz 2, Wr. DO 1994 für die Zeiten eines nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährten Karenzurlaubs im Ausmaß des halben Karenzurlaubs gehemmt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120027.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022