TE Vwgh Beschluss 2021/11/10 Ro 2021/15/0016

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. A H in L, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2021, Zl. RV/7101068/2021, betreffend Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO und Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. A H in L, vertreten durch die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2021, Zl. RV/7101068/2021, betreffend Änderung gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO und Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, Ro 2021/15/0016-4, hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem das Finanzamt über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes beantragt hat - die ordentliche Revision der revisionswerbenden Partei gegen das oben angeführte Erkenntnis zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.

2        Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.

3        Der Antrag des Finanzamts auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.

4        Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150016.J01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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