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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für Sozialvereine der temporären Unterstützung von Wohnungslosen gibt es - anders als für solche nach dem Oö. ChancengleichheitG 2008 (vgl. § 7 Abs. 6 Oö. SHG AusführungsG 2020) - keine besonderen Bestimmungen. Im Übrigen steht aber auch Bewohnern von Einrichtungen iSd. § 7 Abs. 6 legcit. grundsätzlich der Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft zu.Für Sozialvereine der temporären Unterstützung von Wohnungslosen gibt es - anders als für solche nach dem Oö. ChancengleichheitG 2008 vergleiche Paragraph 7, Absatz 6, Oö. SHG AusführungsG 2020) - keine besonderen Bestimmungen. Im Übrigen steht aber auch Bewohnern von Einrichtungen iSd. Paragraph 7, Absatz 6, legcit. grundsätzlich der Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100171.L03Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022