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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd. § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SHG AusführungsG 2020 zu bejahen, so kommt es auf die Frage, ob die monatliche Miete aufgrund der Aufteilung einer Gesamtmiete auf die einzelnen Bewohner errechnet wird oder einen Pauschalbetrag - unabhängig von der Anzahl der belegten Zimmer - darstellt, nicht (mehr) an (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092), sodass der Frage, ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Feststellung der Kostenteilung zu tragen vermögen, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.Ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft iSd. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. SHG AusführungsG 2020 zu bejahen, so kommt es auf die Frage, ob die monatliche Miete aufgrund der Aufteilung einer Gesamtmiete auf die einzelnen Bewohner errechnet wird oder einen Pauschalbetrag - unabhängig von der Anzahl der belegten Zimmer - darstellt, nicht (mehr) an vergleiche VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092), sodass der Frage, ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Feststellung der Kostenteilung zu tragen vermögen, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100171.L02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022