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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Dass die Qualifikation eines Materials als Abfall (oder Nicht-Abfall) im Sinn des AWG 2002 für die Frage des Vorliegens einer Umweltinformation abschließend ausschlaggebend wäre, lässt sich dem UIG 1993 nicht entnehmen. Vielmehr nennt § 2 Z 2 UIG 1993 neben Abfällen auch "Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung" als Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG 1993 genannten Umweltbestandteile auswirken und daher Umweltinformationen betreffen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L04Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022