RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2019/04/0120

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z2

Rechtssatz

Dass die Qualifikation eines Materials als Abfall (oder Nicht-Abfall) im Sinn des AWG 2002 für die Frage des Vorliegens einer Umweltinformation abschließend ausschlaggebend wäre, lässt sich dem UIG 1993 nicht entnehmen. Vielmehr nennt § 2 Z 2 UIG 1993 neben Abfällen auch "Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung" als Faktoren, die sich auf die in § 2 Z 1 UIG 1993 genannten Umweltbestandteile auswirken und daher Umweltinformationen betreffen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L04

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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