TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/17 96/08/0047

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs4 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs4;
ASVGNov 41te;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Ursula E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1995, Zl. MA 15-II-E 13/95, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. April 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, ein gegen Reinhard E geführtes Versteigerungsverfahren einzustellen, widrigenfalls Exzindierungsklage eingebracht werde. Die Firma Ing. Ursula E habe Teile der Firma Reinhard E sowie die Büroräumlichkeiten in Wien, X-Straße, inklusive Einrichtungsgegenstände und Betriebsmittel am 2. November 1994 unter Übernahme der bestehenden Bankkredite, sowie des Kredites der BÜRGES-Förderungsbank gekauft. Es habe "vor dem Kauf von der BÜRGES-Förderungsbank ein Eigentumsvorbehalt bestanden, welcher auch an die Firma Ing. Ursula E übertragen" worden sei. Alle Mitarbeiter sowie deren bestehende Verträge seien von der Firma Ing. Ursula E übernommen worden. Diesem Schreiben war ein Kaufvertrag vom 2. November 1994, abgeschlossen zwischen Firma Reinhard E, Wien, X-Straße (VRE-Verlag) einerseits und Firma Ing. Ursula E, Wien, S-Weg (Käufer) andererseits, angeschlossen, der wie folgt lautet:

"Der VRE-Verlag Reinhard E verkauft per 2.11.1994 die Produkte VRE-Office-Index und Erster Wiener Hochzeitsführer mit allen Rechten einschließlich des Urheberrechts an die Firma Ing. Ursula E. Angeschlossen an diesen Verkauf ist das Büroinventar laut beiliegendem Anlageverzeichnis 1993, Anhang A, sowie die im Anhang B beschriebenen Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von öS 1,250.000,--.

Die Firma Ing. Ursula E übernimmt ab sofort alle Verpflichtungen betreffend der Büromiete, sowie der Betriebskosten, sowie alle Verpflichtungen gegenüber den laufenden Krediten und Kontorahmen bei der Bank Austria (vormals Zentralsparkasse) sowie den Verpflichtungen gegenüber der BÜRGES-Förderungsbank und der Marchfelder Volksbank (Eßling) per 31.12.1994.

Die Verständigung der betroffenen Parteien erfolgt ehest.

Alle an o.a. Konten eingehenden Beträge, die aus Erlösen der Produkte Hochzeitsführer und Office-Index der Firma Verlag Reinhard E vor dem 31.12.1994 stammen, werden unverzüglich der Firma Reinhard E zur Abdeckung bestehender Schulden zur Verfügung gestellt.

Die Firma Ing. Ursula E übernimmt per 1.1.1995 die Mitarbeiterin Frau Gabriele O unter Aufrechterhaltung aller arbeitsgerichtlichen Rechte und Pflichten. Weiters trägt die Firma Ing. Ursula E die im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehenden Vertragsgebühren und Spesen.

Im Gegensatz dazu verkauft die Firma Ing. Ursula E dem Verlag Reinhard E alle Rechte bezugnehmend des Produktes "Fax-Direkt" gemäß dem angeschlossenen Lizenzvertrag vom 2.11.1994."

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom 14. April 1995 der Beschwerdeführerin mit, daß sie als Betriebsnachfolgerin der Firma Reinhard E gemäß § 67 Abs. 4 ASVG für die auf dem Beitragskonto der Firma Reinhard E aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Beitragszeiten in einer ziffernmäßig bestimmten Höhe zuzüglich zu berechnender Verzugszinsen hafte. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, innerhalb von 14 Tagen bei der Mitbeteiligten vorzusprechen bzw. einen informierten Vertreter zu entsenden.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1995 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin gemäß § 67 Abs. 4, § 83 ASVG verpflichtet sei, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die auf einem näher bezeichneten Beitragskonto des Betriebsvorgängers Firma Reinhard E, VRE-Verlag, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 135.097,53 zuzüglich näher bezeichneter Verzugszinsen zu bezahlen.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß der Betriebsvorgänger am genannten Standort einen Verlag geführt habe. Am 1. Jänner 1995 habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines mit dem Betriebsvorgänger abgeschlossenen Veräußerungsgeschäftes diesen Betrieb übernommen. Auf dem Beitragskonto des Betriebsvorgängers seien die im Haftungszeitraum des § 67 Abs. 4 ASVG fallenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren unbeglichen. Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG hafte der Erwerber des Betriebes für solche Beiträge.

In dem dagegen erhobenen Einspruch führte die Beschwerdeführerin aus, es sei unrichtig, daß sie die Firma ihres Gatten Reinhard E fortführe. Die Firma Reinhard E sei nach wie vor tätig, habe sich jedoch aufgrund finanzieller Probleme von zwei in Vergangenheit vertriebenen Produkten getrennt und somit auch die diesbezüglichen Mitarbeiter entlassen und die Büroräumlichkeiten auf einen anderen Standort zurückverlegt. Die Firma Reinhard E werde somit nur noch vom Firmeninhaber weitergeführt, welcher mit einem neuen Konzept und auch Produkt bemüht sei, die Fortführung der Firma Reinhard E und somit die Abdeckung der offenen Forderungen zu gewährleisten. Die Firma Ursula E sei ein eigenständiges Unternehmen, welches mit eigenen Produkten den Markt begehe. Aufgrund der o.a. Entlassungen und der Tatsache, daß die Firma Ursula E für Buchhaltungsarbeiten eine geeignete Mitarbeiterin gesucht habe, sei es nahegestanden, eine der vorab bei der Firma Reinhard E tätig gewesenen "renommierten Damen" zu beschäftigen. Die Räumlichkeiten am Standort Wien würden von der Firma Ing. Ursula E nur solange genützt, bis sich eine geeignetere Geschäftsfläche gefunden habe.

In der Stellungnahme vom 23. August 1995 zum Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Juli 1995 anläßlich der Vorlage des Einspruches an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie nicht Teile der Firma Reinhard E übernommen habe, sondern im speziellen zwei Produkte, den Ersten Wiener Hochzeitsführer für Wien, Niederösterreich und Burgenland als auch den VRE-Office-Index für Österreich. Die Auslandsaktivitäten beider Produkte würden weiterhin von der Firma Reinhard E bearbeitet werden. Weiters seien der Verkauf der Brötzmann-Prokuktübersichten, die Organisation und Veranstaltung von Messen und Hochzeitsmodeschauen ausschließlich der Firma Reinhard E vorbehalten. Die Produkte Erster Wiener Hochzeitsführer und Office-Index seien vom Verlag Ing. Ursula E gekauft worden, weil Ing. Ursula E die Produkte zu 90 % redaktionell erstellt habe und der Meinung sei, mit einem kleinen Team und in reduzierter Form die Produkte gewinnbringend zu vermarkten. Beide Produkte wären von der Firma Reinhard E einem Fremdverlag angeboten worden, was aufgrund ihrer "emotionellen" Bindung zu den Produkten zu verhindern gewesen sei. Die Räumlichkeiten in Wien würden von der Firma Ing. Ursula E nur solange genützt, bis sich eine geeignetere Geschäftsfläche gefunden habe, längstens jedoch bis Ende September. Ein kleinerer kostengünstiger Standort sei bereits in Aussicht. Frau O habe sich als kompetente Mitarbeiterin in der Firma Reinhard E bewährt und wäre jedenfalls gekündigt worden. Es wäre unsinnig gewesen, nach einer anderen Kraft zu suchen, noch dazu, da die Verwendung von Frau O im Verlag Ursula E eher vertriebsorientiert sei und die Kundenbetreuung vorrangig sei, beides Fähigkeiten, die Frau O bis dato nicht ausführen habe können. Die Buchhaltungskenntnisse seien ebenfalls von Vorteil, Buchhaltungsarbeiten seien jedoch nur 10 % der auszuübenden Tätigkeit im Verlag Ing. Ursula E.

Nach Einvernahme des Reinhard E und der Gabriele O im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Einspruch teilweise statt und stellte fest, daß die Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin gemäß § 67 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto des Betriebsvorgängers Reinhard E, VRE-Verlag, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Vorschreibungen 3/94-9/94) im Betrag von S 95.696,58 zuzüglich Verzugszinsen seit 15. September 1995 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet von S 82.420,96 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Begründung wurde nach zusammenfassender Darstellung des Verwaltungsverfahrens, Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmung und eines Hinweises auf die Rechtsprechung festgestellt, daß aus dem Kaufvertrag vom 2. November 1994, abgeschlossen zwischen der Firma Reinhard E und der Firma Ing. Ursula E, hervorgehe, daß der VRE-Verlag Reinhard E per 2. November 1994 die Produkte VRE-Office-Index und Erster Wiener Hochzeitsführer mit allen Rechten einschließlich der Urheberrechte, im Gesamtwert von S 1,250.000,-- an die Firma Ing. Ursula E verkauft habe. Weiters habe sich die Firma Ing. Ursula E verpflichtet, die Büromiete, Betriebskosten und die laufenden Kredite zu übernehmen. Auch die Mitarbeiterin Gabriele O sei unter Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten von ihr übernommen worden. Im Gegenzug dazu habe die Firma Ing. Ursula E dem Verlag Reinhard E alle Rechte bezüglich des Produktes "Fax-Direkt" verkauft. Zu dem laut Kaufvertrag beabsichtigten Verkauf der Büroeinrichtung sei es nicht gekommen. Sämtliche dem Reinhard E gehörenden Einrichtungsgegenstände seien nämlich gepfändet gewesen, sodaß ein Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin daran nicht mehr möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe das Produkt Office-Index den Hauptgegenstand des Unternehmens gebildet, während die Produkte Erster Wiener Hochzeitsführer einen geringeren und die Brötzmann-Produktübersichten keinen besonderen Absatz gefunden hätten. Das Produkt Office-Index sowie der Erste Wiener Hochzeitsführer seien von Reinhard E am 2. November 1994 an die Beschwerdeführerin veräußert worden, während er von dieser das Produkt Fax-Direkt übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Firma in einem Büro in Wien VI geführt, während Reinhard E seine Firma in Wien XXI weitergeführt habe.

Es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Firma Reinhard E, nämlich die Produkte Office-Index und Erster Wiener Hochzeitsführer, am 2. November 1994 erworben habe. Sie habe zudem alle Kredite dieser Firma übernommen. Die Beschwerdeführerin sei daher als Betriebsnachfolgerin im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG anzusehen. Es bestehe somit eine Haftung für die vor dem 2. November 1994 fällig gewordenen Beiträge (Beitragsmonate 3/94-9/94), sodaß dem Einspruch zumindest teilweise stattzugeben gewesen sei und der Haftungsbetrag sich auf den im Spruch genannten Betrag reduziere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, haftet dann, wenn ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches, für die Zeit von höchstens 12 Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet. Im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

In dem (zu § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung vor der 41. Novelle ergangenen) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Slg. Nr. 11.241/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - als "Betriebsnachfolger" gemäß § 67 Abs. 4 ASVG jene Person zu verstehen ist, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit diesem erworben hat. Der Erwerbsvorgang muß sich auf einen lebenden bzw. lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), d.h. auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht. Es ist aber nicht erforderlich, daß alle Betriebsmittel erworben werden; vielmehr reicht der Erwerb jener Betriebsmittel, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen, aus. Daß nicht an allen Betriebsmitteln Eigentum erworben werden kann und erworben wird, schadet nicht. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben.

In diesem Sinne ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0187, mit weiteren Nachweisen) auch der Ausdruck "Erwerber" in § 67 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zu verstehen.

Der Beschwerdeeinwand, es habe keine Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG stattfinden können, weil das Unternehmen Reinhard E nach wie vor tätig sei und ähnliche Produkte betreue und Produktübersichten mache, geht insoweit ins Leere, weil nach der dargestellten Rechtslage auch der Erwerb eines organisatorisch selbständigen Teilbetriebes unter den genannten Voraussetzungen die Haftung des Betriebsnachfolgers begründet. Daß der Betriebsvorgänger an einem anderen Standort mit anderen Betriebsmitteln einen Betrieb führt, ist unerheblich, wenn der Erwerber mit den erworbenen Betriebsmitteln in die Lage versetzt wurde, den Betrieb bzw. Teilbetrieb fortzuführen.

Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei lediglich ein Verkauf von Produkten samt Lizenzrechten von einer Firma an die andere erfolgt, zum beabsichtigten Verkauf von Büroeinrichtungen sei es infolge von Exekutionen nicht gekommen.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Einerseits übersieht sie die durch das Verfahren gedeckten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur die genannten Produkte mit allen Rechten einschließlich der Urheberrechte, sondern auch alle Verpflichtungen hinsichtlich angeführter Bankschulden, der Büromiete und der Betriebskosten übernahm. Von einem bloßen Verkauf von Produkten kann daher nicht gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, daß die in Rede stehenden Produkte die wesentliche Betriebsgrundlage der Firma Reinhard E gebildet haben und die Beschwerdeführerin mit dem Erwerb in die Lage versetzten, den Betrieb des Vorgängers in bezug auf diese Produkte fortzuführen. Der Betriebsvorgänger hat im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sich seine Firma mit dem Handel der Produkte Office Index, Fax-Direkt, Brötzmann-Produktübersichten und dem Ersten Wiener Hochzeitsführer befaßt habe. Das Produkt Office-Index sei im wesentlichen das bedeutendste Produkt seiner Firma gewesen. Der Erste Wiener Hochzeitsführer sei überhaupt nicht verkaufbar gewesen, die Brötzmann-Produktübersichten seien in geringem Umfang gehandelt worden. Aufgrund dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 2. November 1994 konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Produkte VRE-Office-Index und Erster Wiener Hochzeitsführer mit allen Rechten einschließlich des Urheberrechtes die wesentlichen Betriebsmittel im dargelegten Sinn der Firma Reinhard E darstellten. Ob die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb auch andere Produkte führt und dadurch der Betriebsgegenstand und die Betriebsart nicht gleichgeblieben sind, ist im Sinne der obigen Ausführungen rechtlich unerheblich.

Die belangte Behörde kam ausgehend vom erwähnten Kaufvertrag zur Auffassung, daß die Beschwerdeführerin auch die Mitarbeiterin des Reinhard E unter Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten übernommen habe (gemeint offenbar im Sinne eines Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, zu dem es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuen Inhaber des Unternehmens bedarf). Die Beschwerdeführerin dagegen meint, von einer Übernahme der einzigen Arbeitskraft könne keine Rede sein. Die Arbeitskraft sei von Reinhard E gekündigt worden und es sei mit der Beschwerdeführerin ein neues Dienstverhältnis eingegangen. Genausogut hätte die Beschwerdeführerin eine andere Arbeitskraft einstellen können.

Dieses Vorbringen kann - wenn es nicht ohnehin gemäß § 41 VwGG als unbeachtliche Neuerung anzusehen ist - insoferne dahinstehen, als die in Rede stehende Arbeitskraft nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten administrative Tätigkeiten und auch die Buchhaltung vornahm. Diese Tätigkeiten sind aber für die Fortführung des Betriebes nicht essentiell. Aufgrund der Art des Betriebes ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den Erwerb der genannten Betriebsmittel auch ohne Übernahme der beschäftigten Arbeitskraft in die Lage versetzt wurde, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0211).

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080047.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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