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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Die Behörde hat bei Beurteilung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO die Frage der Hinterziehung als Vorfrage eigenständig zu prüfen, solange keine rechtskräftige (verurteilende) Strafentscheidung vorliegt (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190). Die Abweisung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift stellt keine Verurteilung dar.Die Behörde hat bei Beurteilung der Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO die Frage der Hinterziehung als Vorfrage eigenständig zu prüfen, solange keine rechtskräftige (verurteilende) Strafentscheidung vorliegt (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190). Die Abweisung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift stellt keine Verurteilung dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150001.J06Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022