RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §1
  1. KStG 1988 § 1 heute
  2. KStG 1988 § 1 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 1 gültig von 02.08.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. KStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. KStG 1988 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  6. KStG 1988 § 1 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 1 gültig von 30.12.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde aus der Sicht des österreichischen Ertragsteuerrechts als Körperschaft zu beurteilen sind, erfolgt nach dem so genannten Typenvergleich (vgl. VwGH 30.6.2021, Ro 2018/13/0011). Dabei ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Struktur des konkreten ausländischen Rechtsgebildes zu ermitteln. Anschließend wird das ausländische Rechtsgebilde in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Gebilde (am ehesten) ähnlich ist (vgl. VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003). Zum offenen Katalog der Indizien für die Vergleichbarkeit gehört u.a. auch die "Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit der Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordung".Die Beurteilung, ob nach ausländischem Recht errichtete Rechtsgebilde aus der Sicht des österreichischen Ertragsteuerrechts als Körperschaft zu beurteilen sind, erfolgt nach dem so genannten Typenvergleich vergleiche VwGH 30.6.2021, Ro 2018/13/0011). Dabei ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Struktur des konkreten ausländischen Rechtsgebildes zu ermitteln. Anschließend wird das ausländische Rechtsgebilde in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Gebilde (am ehesten) ähnlich ist vergleiche VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003). Zum offenen Katalog der Indizien für die Vergleichbarkeit gehört u.a. auch die "Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit der Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150001.J04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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