RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2020/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0020 E 27. August 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für diesen nachvollziehbar ist. Hiezu muss die Begründung insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. z.B. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; 1.6.2017, Ra 2016/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150027.J03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten