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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BWG 1993 §1 Abs1Rechtssatz
Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs. 1 BWG 1993 tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 BWG 1993 unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L04Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022