RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/15/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1
UStG 1994 §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs. 1 BWG 1993 tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 BWG 1993 unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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