RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/15/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die organisatorische Eingliederung ist nach Judikatur und Literatur gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist. Die organisatorische Eingliederung kann beispielsweise in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie z.B. einer Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, oder in organisatorischen Maßnahmen, wie Weisungsbefugnis des Organträgers gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird (vgl. z.B. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0111 sowie Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 119, mit weiterführenden Hinweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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