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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litjRechtssatz
Die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 normierte Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Kriterien betreffend die Ermittlung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels wurde mit BGBl. I Nr. 53/2013 eingeführt. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Entfernungsrechner auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung zu stellen, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels Auskunft gibt (vgl. 2113 BlgNR 24 GP 4).Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera j, EStG 1988 normierte Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Kriterien betreffend die Ermittlung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, eingeführt. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Entfernungsrechner auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung zu stellen, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels Auskunft gibt vergleiche 2113 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150090.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022