RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/15/0019

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs1
BAO §162 Abs2

Rechtssatz

Die auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Nichtanerkennung von Aufwendungen setzt zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001), weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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