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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162 Abs2Rechtssatz
Die Rechtswirkungen des § 162 Abs. 2 BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.Die Rechtswirkungen des Paragraph 162, Absatz 2, BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022