RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2020/15/0019

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs2
BAO §4 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtswirkungen des § 162 Abs. 2 BAO treten in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die von der Empfängernennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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