RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2021/13/0138

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1
BAO §303 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Bescheid betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde herangezogen wurde. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130138.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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