RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2021/12/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §72
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0026 B 21. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120064.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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