RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2020/10/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §103 Abs1 litl
WRG 1959 §111
WRG 1959 §9 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/10/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0227 B 24. März 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Vorliegen einer Stammbewilligung und einer Änderungsbewilligung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Frage der Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung bzw des Umfangs einer solchen Derogation, im Einzelfall zu beantworten. Neben der Möglichkeit einer gänzlichen Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung (Hinweis E 12. März 1991, 90/07/0127) besteht auch die Möglichkeit, dass die Änderungsbewilligung zur Stammbewilligung hinzutritt und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagert. Die Änderungsbewilligung bildet in diesem Fall zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als Einheit dar (Hinweis E 14. Dezember 2000, 98/07/0043).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100098.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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