RS Vwgh 2021/11/18 Ro 2021/22/0012

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §46
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §30 Abs3
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn ein Zeuge im Ausland in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann (zu verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113), trifft es zu, dass in Anbetracht der aktenkundigen ungarischen Adressen der ehemaligen Ehegattin vom VwG zumindest der Versuch zu unternehmen gewesen wäre, die für die Klärung der hier relevanten Fragen offenkundig entscheidende Zeugin unter Heranziehung der in Betracht kommenden, bereits bekannten Anschriften zu laden. Darüber hinaus wäre allenfalls auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen, über die zuständige ungarische Vertretungsbehörde Auskunft über die aktuelle Meldeadresse der Zeugin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund befreite der Umstand, dass der Fremde nach Ansicht des VwG Gelegenheit gehabt hätte, eigene Anstrengungen zur Eruierung des konkreten Aufenthaltsorts der Zeugin zu unternehmen, das VwG nicht davon, die soeben angesprochenen Verfahrensschritte zu setzen. Das VwG belastete, indem es dem in Rede stehenden Beweisantrag des Fremden ohne ausreichende Begründung nicht entsprach, das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel.Auch wenn ein Zeuge im Ausland in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann (zu verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113), trifft es zu, dass in Anbetracht der aktenkundigen ungarischen Adressen der ehemaligen Ehegattin vom VwG zumindest der Versuch zu unternehmen gewesen wäre, die für die Klärung der hier relevanten Fragen offenkundig entscheidende Zeugin unter Heranziehung der in Betracht kommenden, bereits bekannten Anschriften zu laden. Darüber hinaus wäre allenfalls auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen, über die zuständige ungarische Vertretungsbehörde Auskunft über die aktuelle Meldeadresse der Zeugin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund befreite der Umstand, dass der Fremde nach Ansicht des VwG Gelegenheit gehabt hätte, eigene Anstrengungen zur Eruierung des konkreten Aufenthaltsorts der Zeugin zu unternehmen, das VwG nicht davon, die soeben angesprochenen Verfahrensschritte zu setzen. Das VwG belastete, indem es dem in Rede stehenden Beweisantrag des Fremden ohne ausreichende Begründung nicht entsprach, das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220012.J02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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