RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z10 idF 2018/I/056
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/22/0003 E 18. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. § 46 Abs. 1 NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte vergleiche VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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