RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0092

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1 idF 2019/I/084
EStG 1988 §33 Abs3
EStG 1988 §33 Abs3a Z1 litb
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 2007/I/024
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ist zu klären, ob der Zusammenführenden für ihren volljährigen Sohn, falls sich dieser in einer Ausbildung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 befindet, weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Zwar wären Leistungen der Familienbeihilfe bei Berechnung der für den Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689; VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083), jedoch würde ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch das Bestehen eines Anspruchs auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b EStG 1988 indizieren. Dabei sind die Aussagen, die im hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, 2007/18/0689, zum Kinderabsatzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 getroffen wurden (vgl. nunmehr § 33 Abs. 3 EStG 1988), auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Familienbonus Plus für die Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG zu übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220092.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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