RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/18/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der VfGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zu einem Erkenntnis des BVwG vom 29. Juli 2021, in dem ein afghanischer Asylwerber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat verwiesen worden war, erkannt, dass das VwG den Bf dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 MRK sowie im Recht gemäß Art. 3 MRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt habe. Der VfGH gelangte zu der Auffassung , dass aufgrund der länderberichtlichen Informationen vom 11. Juni 2021, insbesondere aber aufgrund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen sei, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die den dortigen Bf bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 MRK aussetzen würde (VfGH 30.9.2021, E 3445/2021-8, Rn. 18 bis 20). Diese Einschätzung teilt der VwGH auch für den gegenständlichen Fall, in dem das BVwG (im angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juli 2021) unter Bezugnahme auf die oben angeführten Berichte von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen ist. Dies, obwohl schon der einleitende Kommentar der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 darauf verwies, dass "aufgrund der sich laufenden ändernden Situation ... es mit dem COI-CMS [Country of Origin Information - Content Management System der Staatendokumentation] allein ... nicht mehr möglich [sei,] eine adäquate und zeitnahe Aufbereitung der benötigten Informationen zu gewährleisten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180286.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten