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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §231Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0005 E 17. November 2015 RS 4Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen; Hinweis E 13. November 2012, 2012/22/0168).Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 nicht erfüllen; Hinweis E 13. November 2012, 2012/22/0168).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220064.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022