RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2021/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchulG Wr 1976 §46 Abs2
VwGG §47 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/10/0127 B 25. November 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die belangte Behörde ist in Vollziehung des Wr SchulG 1976 für das Land Wien und in Vollziehung des SchPflG 1985 für den Bund tätig geworden, sodass der zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Bund und dem Land Wien aufzuerlegen war (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023).

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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