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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3Rechtssatz
Wie § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 hinsichtlich des Wirksamwerdens der Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auszulegen ist, kann der Rechtsprechung des VwGH zu § 28a Abs. 3 AuslBG, derzufolge die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan entsteht, entnommen werden. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058). Die Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG ist in ihrem Regelungsgehalt gleichlautend mit jener des § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016. Die erwähnte Auslegung des § 28a Abs. 3 AuslBG trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmateralien) auch auf § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 zu.Wie Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016 hinsichtlich des Wirksamwerdens der Bestellung eines Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auszulegen ist, kann der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, derzufolge die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan entsteht, entnommen werden. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058). Die Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG ist in ihrem Regelungsgehalt gleichlautend mit jener des Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016. Die erwähnte Auslegung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmateralien) auch auf Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110209.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022