RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2020/11/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs3
LSD-BG 2016 §24 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wie § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 hinsichtlich des Wirksamwerdens der Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG auszulegen ist, kann der Rechtsprechung des VwGH zu § 28a Abs. 3 AuslBG, derzufolge die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan entsteht, entnommen werden. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058). Die Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG ist in ihrem Regelungsgehalt gleichlautend mit jener des § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016. Die erwähnte Auslegung des § 28a Abs. 3 AuslBG trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmateralien) auch auf § 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 zu.Wie Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016 hinsichtlich des Wirksamwerdens der Bestellung eines Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG auszulegen ist, kann der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, derzufolge die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan entsteht, entnommen werden. Sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten voraus vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058). Die Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG ist in ihrem Regelungsgehalt gleichlautend mit jener des Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016. Die erwähnte Auslegung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insbesondere im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmateralien) auch auf Paragraph 24, Absatz eins, LSD-BG 2016 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110209.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten