RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2019/16/0195

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212
BAO §230 Abs5
BAO §238 Abs3 litb

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 230 Abs. 5 BAO, wonach bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 leg. cit. während der Dauer des Zahlungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, lässt sich keine Hemmung der Verjährungsfrist ableiten. § 238 Abs. 3 lit. b BAO fordert die Aussetzung der Einhebung während § 230 Abs. 5 BAO lediglich die Einbringung anspricht (vgl. dazu auch VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L06

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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