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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 230 Abs. 5 BAO, wonach bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 leg. cit. während der Dauer des Zahlungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, lässt sich keine Hemmung der Verjährungsfrist ableiten. § 238 Abs. 3 lit. b BAO fordert die Aussetzung der Einhebung während § 230 Abs. 5 BAO lediglich die Einbringung anspricht (vgl. dazu auch VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001).Aus der Bestimmung des Paragraph 230, Absatz 5, BAO, wonach bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach Paragraph 212, leg. cit. während der Dauer des Zahlungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, lässt sich keine Hemmung der Verjährungsfrist ableiten. Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO fordert die Aussetzung der Einhebung während Paragraph 230, Absatz 5, BAO lediglich die Einbringung anspricht vergleiche dazu auch VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L06Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022