RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2021/07/0071

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs4
NatSchG Vlbg 1997
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7 Abs2
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §117
WRG 1959 §12 Abs2

Rechtssatz

Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem VwG ist die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht bzw. der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/22/0071; VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215; VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111). Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht. Die Berufungsrücknahme (hier: Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). (Hier: Das VwG hat offenbar den Beschwerdepunkt (Nichtzahlung einer wasserrechtlichen Entschädigung) der wasserrechtlichen Bewilligung zugeordnet, während es den Beschwerdepunkt (Beeinträchtigung von Liegenschaftseigentum durch drohende Verlandung einer zum Grundstück des Revisionswerbers führenden Fahrrinne) als ausschließlich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtet gedeutet hat. Dementsprechend hat es in der ausdrücklichen Rücknahme des erstgenannten Beschwerdepunktes eine Zurückziehung der Beschwerde insgesamt, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung richtet, erblickt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070071.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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