RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2019/13/0076

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34
EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3

Rechtssatz

Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG 1988 (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109). Verzichtet der Steuerpflichtige auf einen ihm zustehenden Aufwandersatz liegt keine Zwangsläufigkeit vor, weil in diesem Fall die endgültige Tragung der Aufwendungen auf einen freien Entschluss des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0027). (hier: Die Sittenordnung gebietet es nicht, dass die Schwägerin eines Pflegebedürftigen Aufwendungen für ein Pflegeheim in Höhe von ca. 30.000 € endgültig tragen muss, wenn dieser über Vermögen verfügt, dessen Wert weit über diesen Kosten liegt und in weiterer Folge an andere Personen vererbt wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130076.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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