RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2019/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2021
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3

Rechtssatz

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0027; 27.9.1995, 92/15/0214, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130076.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten