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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf das Aufsuchen von Geschäftsräumlichkeiten sind Feststellungen hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar, solange nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der jeweiligen Branche im Streitzeitraum üblich war (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064).Nach der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf das Aufsuchen von Geschäftsräumlichkeiten sind Feststellungen hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar, solange nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der jeweiligen Branche im Streitzeitraum üblich war vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130074.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022