RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2019/13/0074

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach Paragraph 162, BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des Paragraph 162, BAO zu seinen Lasten vergleiche VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130074.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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