TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/17 96/19/1737

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführeres Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 109.079/5-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Inhalt der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Sichtvermerk für die Zeit vom 13. Jänner 1993 bis 30. Juni 1993 erteilt. Am 7. November 1991 hatte er den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 1994 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ab, mit der der Beschwerdeführer die Nichtgewährung von Asyl durch die Verwaltungsbehörden bekämpft hatte. Am 18. Juli 1994 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, unbestrittenermaßen vom Inland aus. Nach der übereinstimmenden Ansicht der belangten Behörde und des Beschwerdeführers kam diesem gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 ein Aufenthaltsrecht bis zur Zustellung des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, sohin bis zum 22. Juni 1994, zu.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auf ihn käme § 13 Abs. 1 AufG zur Anwendung, wonach er - da er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe - mit Ablauf der Geltungsdauer seiner Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen könne.

Selbst bei Zutreffen der rechtlichen Behauptung, wonach ich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, übersieht er dabei jedoch, daß - auch nach seinen eigenen Behauptungen - die Antragstellung mit 18. Juli 1994 erst nach dem Ereignis erfolgte, bis zu dem er seiner Ansicht nach zum Aufenthalt im Inland berechtigt war (Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 22. Juni 1994), das Erfordernis der Antragstellung bis zum Ablauf der (behaupteten) Berechtigung daher nicht vorliegt.

Dem Beschwerdeführer ist aber vor allem entgegenzuhalten, daß nach § 13 Abs. 2 AufG der Abs. 1 dieser Gesetzesstelle (u.a.) auf die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet; für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG fallen unter diese Regelung Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die belangte Behörde hat somit zutreffend, da einer der im § 6 Abs. 2 AufG erwähnten Fälle, in denen ausnahmsweise die Antragstellung aus dem Inland zulässig ist, wie etwa die Aberkennung von Asyl nicht vorliegt, zu Recht § 6 Abs. 2 erster Satz AufG angewandt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767). Da der Beschwerdeführer aber seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat, hat er die Voraussetzung der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt, sodaß sein Antrag zwingend abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0135).

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war nicht näher einzugehen, da bei Fehlen einer derartigen Berechtigung der Beschwerdeführer jedenfalls zur Antragstellung aus dem Ausland verpflichtet gewesen wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191737.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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