TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/17 96/19/1630

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1631 96/19/1632

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde 1. des H G, 2. der S G, und 3. des Y G, alle in S, die drittbeschwerdeführende Partei vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, dieser sowie die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 1. April 1996, 1. Zl. 117.300/5-III/11/96,

2. Zl. 117.300/6-III/11/96, und 3. Zl. 117.300/7-III/11/96, jeweils betreffend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1996 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Bescheide erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der bekämpften Bescheide haben die Beschwerdeführer je am 18. November 1994 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 11. September 1995 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen. Die abweislichen Bescheide wurden am 19. September 1995 zugestellt. Dagegen erhob allein der Erstbeschwerdeführer eine mit 4. Oktober 1995 datierte, mit 5. Oktober 1995 (sohin verspätet) "eingesandte" (wohl: zur Post gegebene) Berufung. Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1995 wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Nach Zustellung dieses Bescheides am 31. Oktober 1995 brachten sämtliche Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. November 1995 die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wobei sie gleichzeitig Berufung erhoben.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (Z. 1) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Beschwerdeführer bringen vor, daß infolge der fast gleichlautenden Textierung der erstinstanzlichen Bescheide die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei nicht erkannt hätten, daß auch sie betreffende behördliche Erledigungen ergangen seien. Darüber seien sie erst durch die rechtsfreundliche Beratung aufgeklärt worden, die der Erstbeschwerdeführer nach Zurückweisung seiner Berufung eingeholt habe.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verweist die Beschwerde darauf, daß es sich nur um ein geringfügiges Überschreiten der Berufungsfrist von drei Tagen gehandelt habe. Es sei daher eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Damit vermag allerdings die Beschwerde - auch unter Zugrundelegung des behaupteten Sachverhaltes - keinen tauglichen Wiedereinsetzunsgrund darzulegen. Zunächst ist nämlich davon auszugehen, daß zumindest der Erstbeschwerdeführer erkannt hat, daß ihm ein - seinen Antrag abweisender - erstinstanzlicher Bescheid zugestellt wurde. Aus welchen - allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bildenden - Ursachen er die Berufungsfrist versäumt hat, hat er hingegen nicht vorgebracht, sodaß insoweit auch nicht vom Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes ausgegangen werden kann. Ist aber nicht ersichtlich, warum der Erstbeschwerdeführer überhaupt die Berufungsfrist versäumt hat, kommt auch eine Beurteilung dahin, ob dies nur aus einem minderen Grad des Versehens erfolgt ist, nicht in Betracht. Eine Interessenabwägung, die zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führen würde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Was die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei betrifft, so mußten diese davon ausgehen, daß auch sie betreffende behördliche Erledigungen zusammen mit dem den Antrag des Erstbeschwerdeführers abweisenden erstinstanzlichen Bescheid ergehen hätten können. Daß sie in diesem Zusammenhang nicht entsprechende Sorgfalt haben walten lassen, muß ihnen als Verschulden angerechnet werden. Dabei kann auch nicht ein minderer Grad des Versehens angenommen werden, wird doch selbst in der Beschwerde nicht behauptet, daß eine Unterscheidung der erstinstanzlichen Bescheide nach ihren Adressaten (trotz des ähnlichen Wortlautes) nicht möglich gewesen wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191630.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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