Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
AlVG §24Spruch
W262 2242748-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2021, GZ XXXX , betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung sowie Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin nicht zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Rückforderung Teilstattgebung WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2242748.1.00Im RIS seit
30.12.2021Zuletzt aktualisiert am
30.12.2021