TE Vfgh Beschluss 1994/11/29 G174/94

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk GVG 1993 §12 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GVG über die Genehmigungspflicht der Begründung eines Zweitwohnsitzes mangels unmittelbarer Betroffenheit des an einem Kauf interessierten Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seinem Antrag vom 30. Mai 1994 führt der Einschreiter aus, daß sich sein ordentlicher Wohnsitz in Linz befinde und daß er beabsichtige, ein im Ortsteil Gößl der Gemeinde Grundlsee gelegenes Forsthaus zum Zwecke der Errichtung eines Zweitwohnsitzes zu erwerben, daß das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz (im folgenden: Stmk. GVG), LGBl. für die Steiermark Nr. 134/1993, diesen Erwerb aber unmöglich mache.

Aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes sei die beabsichtigte Begründung eines Zweitwohnsitzes genehmigungspflichtig, doch habe er aufgrund der entsprechenden Vorschriften des zitierten Gesetzes keine Chancen, eine solche Genehmigung zu erlangen. Er sei daher durch die entsprechenden Bestimmungen des Stmk. GVG unmittelbar betroffen, da anzunehmen sei, daß ein durchschnittlich vernünftiger Verkäufer wegen der zu erwartenden Versagung der Genehmigung keinen Kaufvertrag abschließen werde, sodaß keine Möglichkeit bestehe, nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor den Steiermärkischen Grundverkehrsbehörden den Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde anzurufen.

Es wird sodann mit näherer Begründung ein Verstoß der §§12 - 21 des Stmk. GVG gegen die Art4 Abs1, 5 und 6 StGG sowie gegen das Gleichheitsgebot behauptet und begehrt, diese Bestimmungen des Stmk. GVG als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt.

3. Der Antrag ist unzulässig.

3.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Zudem ist es notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 9084/1981, 10251/1984, 10273/1984, 10481/1985). 3.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt und - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Zudem ist es notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 9084/1981, 10251/1984, 10273/1984, 10481/1985).

3.2. Entgegen seinen Ausführungen ist der Antragsteller durch die von ihm bekämpften Bestimmungen des Stmk. GVG nicht aktuell betroffen. Da nach seinem eigenen Vorbringen Vertragsverhandlungen über eine allgemeine Kontaktaufnahme gar nicht hinausgediehen sind, konnte er nicht dartun, daß er durch die von ihm bekämpften Bestimmungen nicht nur potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt wäre (vgl. VfGH 11.10.1994 G2,3/94 ua.). Der Antrag erweist sich somit mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers als unzulässig. 3.2. Entgegen seinen Ausführungen ist der Antragsteller durch die von ihm bekämpften Bestimmungen des Stmk. GVG nicht aktuell betroffen. Da nach seinem eigenen Vorbringen Vertragsverhandlungen über eine allgemeine Kontaktaufnahme gar nicht hinausgediehen sind, konnte er nicht dartun, daß er durch die von ihm bekämpften Bestimmungen nicht nur potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt wäre vergleiche VfGH 11.10.1994 G2,3/94 ua.). Der Antrag erweist sich somit mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G174.1994

Dokumentnummer

JFT_10058871_94G00174_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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