TE Vwgh Beschluss 2021/12/7 Ra 2021/09/0243

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StGB §5 Abs1
VStG §19
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesminister für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. August 2021, KLVwG-331-337/7/2021, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/2. Stock), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. Dezember 2020 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in sieben Fällen für schuldig erkannt, weil dieses Unternehmen [am Tag der Kontrolle am 29. Mai 2020] sieben namentlich genannte irakische Staatsangehörige seit 1.) 18. März 2019, 2.) 12. August 2019, 3.) 16. März 2020, 4.) 23. September 2019, 5.) 31. Dezember 2018, 6.) vom 10. bis 23. Februar 2020, 7.) seit 14. Jänner 2019 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen als Arbeiter beschäftigt habe, und verhängte über ihn sieben Geldstrafen zu je 2.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. Dezember 2020 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in sieben Fällen für schuldig erkannt, weil dieses Unternehmen [am Tag der Kontrolle am 29. Mai 2020] sieben namentlich genannte irakische Staatsangehörige seit 1.) 18. März 2019, 2.) 12. August 2019, 3.) 16. März 2020, 4.) 23. September 2019, 5.) 31. Dezember 2018, 6.) vom 10. bis 23. Februar 2020, 7.) seit 14. Jänner 2019 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen als Arbeiter beschäftigt habe, und verhängte über ihn sieben Geldstrafen zu je 2.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen.

2        Die vom Amt für Betrugsbekämpfung gegen die Höhe der mit diesem Bescheid verhängten Strafen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die vom Amt für Betrugsbekämpfung gegen die Höhe der mit diesem Bescheid verhängten Strafen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        Der gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG revisionslegitimierte Finanzminister sieht die Zulässigkeit seiner ausschließlich gegen die Strafbemessung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 7.) gerichtete, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende außerordentlichen Revision darin begründet, dass die gebotene Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe unzureichend vorgenommen worden sei; insbesondere sei bei der Beurteilung, ob relevante Erschwerungsgründe vorlägen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden.Der gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG revisionslegitimierte Finanzminister sieht die Zulässigkeit seiner ausschließlich gegen die Strafbemessung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 7.) gerichtete, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende außerordentlichen Revision darin begründet, dass die gebotene Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe unzureichend vorgenommen worden sei; insbesondere sei bei der Beurteilung, ob relevante Erschwerungsgründe vorlägen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden.

6        Dem Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision ist vorweg zu entgegnen, dass es sich bei der Strafzumessung durch ein Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158; 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, je mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision ist vorweg zu entgegnen, dass es sich bei der Strafzumessung durch ein Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158; 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, je mwN).

7        Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im für den Revisionsfall maßgeblichen ordentlichen Verfahren sind § 19 Abs. 2 VStG zufolge überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (siehe zum Ganzen VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161; 22.5.2019, Ra 2018/09/0171, mwN).Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im für den Revisionsfall maßgeblichen ordentlichen Verfahren sind Paragraph 19, Absatz 2, VStG zufolge überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32, bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (siehe zum Ganzen VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161; 22.5.2019, Ra 2018/09/0171, mwN).

8        Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitbeteiligten und dessen Unbescholtenheit zur Tatzeit berücksichtigt. Diese Ausführungen werden von der revisionswerbenden Partei nicht bestritten. Auch dem - wenn auch späten - Eingeständnis des Verschuldens durch den Mitbeteiligten wird im Zulässigkeitsvorbringen ein gewisses (geringes) Gewicht zugebilligt. Bei den Ausführungen zum allgemeinen Strafzweck, an dem sich die Strafhöhe orientiere, wird hingegen übersehen, dass die hohe ordnungspolitische Relevanz als abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet und daher kein geeignetes Kriterium zur Strafausmessung innerhalb dieses im konkreten Einzelfall ist (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0079).

9        Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, wenn bei der Strafbemessung der bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebende wirtschaftliche Vorteil desjenigen berücksichtigt wird, den sich ein gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0116, mwN), die revisionswerbende Amtspartei lässt in diesem Zusammenhang jedoch völlig unerwähnt, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welchen in der Revision insoweit nicht entgegengetreten wird, der Mitbeteiligte bereits sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nachbezahlt hat (siehe die besonderen Milderungsgründe nach § 34 Abs. 1 Z 14 und 15 StGB), was auch das Gewicht der in der Revision besonders hervorgehobenen längeren Dauer der Übertretung in einem anderen Licht erscheinen lässt.Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, wenn bei der Strafbemessung der bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebende wirtschaftliche Vorteil desjenigen berücksichtigt wird, den sich ein gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0116, mwN), die revisionswerbende Amtspartei lässt in diesem Zusammenhang jedoch völlig unerwähnt, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welchen in der Revision insoweit nicht entgegengetreten wird, der Mitbeteiligte bereits sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nachbezahlt hat (siehe die besonderen Milderungsgründe nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 StGB), was auch das Gewicht der in der Revision besonders hervorgehobenen längeren Dauer der Übertretung in einem anderen Licht erscheinen lässt.

10       Es trifft schließlich zu, dass eine rechtliche Auskunft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der zuständigen Behörde einzuholen ist und sich ein Geschäftsführer selbst auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen darf. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt dazu, dass sich der Beschuldigte nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vermag (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017, Rn. 48 ff; 2.10.2003, 2003/09/0126). Das Verwaltungsgericht ging aber ohnedies von einem Verschulden des Mitbeteiligten aus. Bloß aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte im Hinblick darauf, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Asylwerber handelte, bei seinem Steuerberater eine Auskunft einholte, kann entgegen dem Revisionsvorbringen jedoch auch nicht abgeleitet werden, dass statt von Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz auszugehen gewesen wäre.

11       Zusammengefasst hat das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis unter Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat, und Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Mitbeteiligten eine ausreichende Abwägung zur Strafbemessung vorgenommen. Demgegenüber wird in der Revision eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise nicht aufgezeigt.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

13       Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Fall einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist im vorliegenden Fall durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die durch die mitbeteiligte Partei erstattete Revisionsbeantwortung war daher nicht zuzusprechen (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/06/0031, u.a.; 25.6.2014, Ra 2014/07/0025).Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG hat im Fall einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist im vorliegenden Fall durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die durch die mitbeteiligte Partei erstattete Revisionsbeantwortung war daher nicht zuzusprechen vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ra 2017/06/0031, u.a.; 25.6.2014, Ra 2014/07/0025).

Wien, am 7. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L00

Im RIS seit

31.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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