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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Wassergenossenschaft I, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Dezember 2020, LVwG-551892/2/BZ/GSc, betreffend Aufsicht über eine Wassergenossenschaft nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Wassergenossenschaft römisch eins, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Dezember 2020, LVwG-551892/2/BZ/GSc, betreffend Aufsicht über eine Wassergenossenschaft nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: BH) vom 14. Juli 1970 unter gleichzeitiger Genehmigung der Satzung als freiwillige Genossenschaft im Sinn des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Zweck der Revisionswerberin ist die Entwässerung der einbezogenen Grundstücke ihrer Mitglieder bzw. die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.Die revisionswerbende Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: BH) vom 14. Juli 1970 unter gleichzeitiger Genehmigung der Satzung als freiwillige Genossenschaft im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Zweck der Revisionswerberin ist die Entwässerung der einbezogenen Grundstücke ihrer Mitglieder bzw. die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.
2 In der - in der aktuellen Fassung im Jahr 2004 von der BH genehmigten - Satzung der Revisionswerberin heißt es in §§ 9, 10, 12, 13, 15, 20 und 21 samt Überschriften auszugsweise wörtlich: In der - in der aktuellen Fassung im Jahr 2004 von der BH genehmigten - Satzung der Revisionswerberin heißt es in Paragraphen 9, 10, 12, 13, 15, 20 und 21 samt Überschriften auszugsweise wörtlich:
„§ 9 Organe der Genossenschaft
1) Die Organe der Genossenschaft sind die Mitgliederversammlung, der Geschäftsführer, der Geschäftsführer-Stellvertreter und die Rechnungsprüfer.
2) Die gewählten Organe üben die in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden (in der Regel 5 Jahre), aus. Sie haben jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
3) Eine Abwahl ist nach den selben Voraussetzungen die für die Wahl gelten möglich.
§ 10 Stimmrecht, Einberufung und Beschlussfähigkeit der MitgliederversammlungParagraph 10, Stimmrecht, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1) [...]
2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Obmann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, die Wasserrechtsbehörde es anordnet oder ein Drittel aller Stimmberechtigten es verlangen.
3) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich einzuladen. Die Wasserrechtsbehörde kann einen Vertreter entsenden. Die Wasserrechtsbehörde ist zumindest von jenen Mitgliederversammlungen zu verständigen, bei denen Wassergenossenschaftsorgane neu gewählt werden sollen oder Satzungsänderungen oder die Auflösung einer Genossenschaft beschlossen werden sollen. [...]
4) bis 10) [...]
§ 12 Wahl des Geschäftsführers und des Geschäftsführer-StellvertretersParagraph 12, Wahl des Geschäftsführers und des Geschäftsführer-Stellvertreters
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Geschäftsführer und Geschäftsführer-Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren.
2) und 5) [...]
§ 13 Wirkungskreis des GeschäftsführersParagraph 13, Wirkungskreis des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer oder bei dessen zeitweiser Verhinderung seinem Stellvertreter obliegt
1) die Vertretung der Genossenschaft nach außen,
2) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
3) die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung,
4) bis 16) [...]
§ 15 Wahl der RechnungsprüferParagraph 15, Wahl der Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren 2 Rechnungsprüfer, mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
2) und 3) [...]
§ 20 Schlichtung von StreitigkeitenParagraph 20, Schlichtung von Streitigkeiten
1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. [...]
2) und 3) [...]
§ 21 Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften (§ 85 Abs. 1 - 4 WRG 1959)Paragraph 21, Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften (Paragraph 85, Absatz eins, - 4 WRG 1959)
1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, [...]
2) bis 5) [...]
6) Auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde ist jederzeit die Mitgliederversammlung zur Verhandlung der von der Behörde bezeichneten Gegenstände einzuberufen.“
3 Mit an die Revisionswerberin adressiertem Bescheid vom 8. Juli 2020 sprach die BH aus, dem Geschäftsführer der revisionswerbenden Wassergenossenschaft werde gemäß §§ 77, 78a, 79, 80, 85 und 95 WRG 1959 iVm. der Satzung der Revisionswerberin aufgetragen, bis 14. August 2020 eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl der Organe Geschäftsführer, Geschäftsführer-Stellvertreter sowie (zweier) Rechnungsprüfer einzuberufen und eine Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung durchzuführen, widrigenfalls die BH als Aufsichtsbehörde die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Abstimmung bewerkstelligen werde.Mit an die Revisionswerberin adressiertem Bescheid vom 8. Juli 2020 sprach die BH aus, dem Geschäftsführer der revisionswerbenden Wassergenossenschaft werde gemäß Paragraphen 77, 78 a, 79, 80, 85, und 95 WRG 1959 in Verbindung mit der Satzung der Revisionswerberin aufgetragen, bis 14. August 2020 eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl der Organe Geschäftsführer, Geschäftsführer-Stellvertreter sowie (zweier) Rechnungsprüfer einzuberufen und eine Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung durchzuführen, widrigenfalls die BH als Aufsichtsbehörde die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Abstimmung bewerkstelligen werde.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und setzte eine neue Frist für die Erfüllung der erteilten Aufträge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, Mitglieder der revisionswerbenden Wassergenossenschaft seien - aufgrund ihres Eigentums an den in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücken - neun (näher bezeichnete) Personen. Bei einer Mitgliederversammlung am 30. Mai 2011 seien aus dem Kreis der Mitglieder FP zum Geschäftsführer und JB zum Geschäftsführer-Stellvertreter gewählt worden. Hinsichtlich der Rechnungsprüfer sei im Protokoll festgehalten worden, dass AA und „G[...]“ gewählt worden seien. Es seien jedoch zwei Mitglieder mit Nachnahmen „G[...]“ anwesend gewesen. Welcher der beiden gewählt worden sei, ergebe sich nicht aus dem Protokoll. Die vom Geschäftsführer als Rechnungsprüferin bezeichnete M G[...] bestreite, dieses Amt übernommen zu haben. Bei der Neuwahl der Organe in einer Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2016 seien FP und JB neuerlich zum Geschäftsführer und Geschäftsführer-Stellvertreter gewählt worden. Eine Wahl von Rechnungsprüfern sei unterblieben. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 habe JB gegenüber der BH bekannt gegeben, dass er als Geschäftsführer-Stellvertreter aus gesundheitlichen Gründen zurücktrete.
6 Mit Schreiben vom 3. Jänner 2018 sei der Geschäftsführer von fünf Mitgliedern der Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung schriftlich aufgefordert worden, ehestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen und im Sinn des § 9 Abs. 3 der Satzung die Abwahl des Geschäftsführers sowie die Neuwahl sämtlicher Organe der Revisionswerberin auf die Tagesordnung zu setzen. Dazu sei von ihnen unter anderem mitgeteilt worden, sie fühlten sich vom Geschäftsführer nicht mehr „entsprechend vertreten“. Nachdem der Geschäftsführer dem auch nach Urgenz nicht nachgekommen sei, hätten sich acht Mitglieder der Revisionswerberin - somit alle Mitglieder außer dem Geschäftsführer selbst - mit einem weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2019 an den Geschäftsführer gewandt und ihn neuerlich aufgefordert, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Organe der Genossenschaft einzuberufen.Mit Schreiben vom 3. Jänner 2018 sei der Geschäftsführer von fünf Mitgliedern der Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung schriftlich aufgefordert worden, ehestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen und im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, der Satzung die Abwahl des Geschäftsführers sowie die Neuwahl sämtlicher Organe der Revisionswerberin auf die Tagesordnung zu setzen. Dazu sei von ihnen unter anderem mitgeteilt worden, sie fühlten sich vom Geschäftsführer nicht mehr „entsprechend vertreten“. Nachdem der Geschäftsführer dem auch nach Urgenz nicht nachgekommen sei, hätten sich acht Mitglieder der Revisionswerberin - somit alle Mitglieder außer dem Geschäftsführer selbst - mit einem weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2019 an den Geschäftsführer gewandt und ihn neuerlich aufgefordert, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Organe der Genossenschaft einzuberufen.
7 Der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe nach Empfang dieser Schreiben mehrfach zwar Mitgliederversammlungen einberufen, wobei aber jeweils von ihm eine Neuwahl der Organe der Revisionswerberin nicht auf die Tagesordnung gesetzt und nicht durchgeführt worden sei. Nachdem auch eine schriftliche Aufforderung der BH an den Geschäftsführer, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Organe einzuberufen und durchzuführen, erfolglos geblieben sei, sei der Bescheid der BH vom 8. Juli 2020 ergangen.
8 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht zusammengefasst, die BH als Wasserrechtsbehörde sei gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 für die Aufsicht über die Wassergenossenschaft bzw. für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis zuständig. Hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sei wohl Voraussetzung einer Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde, dass im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Wasserrechtsbehörde könne jedoch nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 von Amts wegen eine Wassergenossenschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt habe, dazu verhalten, das Erforderliche zu veranlassen. Als Aufgabe im Sinn dieser Bestimmung sei auch eine satzungsgemäße Tätigkeit zu verstehen, wozu eine den Satzungen entsprechende Besetzung der Organe gehöre. Dem sei die Revisionswerberin nicht nachgekommen, sodass der erteilte Auftrag zu Recht ergangen sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht zusammengefasst, die BH als Wasserrechtsbehörde sei gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 für die Aufsicht über die Wassergenossenschaft bzw. für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis zuständig. Hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sei wohl Voraussetzung einer Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde, dass im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Wasserrechtsbehörde könne jedoch nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 von Amts wegen eine Wassergenossenschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt habe, dazu verhalten, das Erforderliche zu veranlassen. Als Aufgabe im Sinn dieser Bestimmung sei auch eine satzungsgemäße Tätigkeit zu verstehen, wozu eine den Satzungen entsprechende Besetzung der Organe gehöre. Dem sei die Revisionswerberin nicht nachgekommen, sodass der erteilte Auftrag zu Recht ergangen sei.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst geltend gemacht, es fehle vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wann die Wasserrechtsbehörde zu einem Vorgehen nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt sei bzw. ob damit auch eine „satzungsgemäße Tätigkeit“ angesprochen werde. Zum Zweiten sei zu klären, ob das Tätigwerden der Wasserrechtsbehörde einen Versuch der Streitschlichtung im Sinn von § 77 Abs. 1 lit. i iVm. § 85 Abs. 1 WRG 1959 vorausgesetzt hätte.Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst geltend gemacht, es fehle vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wann die Wasserrechtsbehörde zu einem Vorgehen nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 berechtigt sei bzw. ob damit auch eine „satzungsgemäße Tätigkeit“ angesprochen werde. Zum Zweiten sei zu klären, ob das Tätigwerden der Wasserrechtsbehörde einen Versuch der Streitschlichtung im Sinn von Paragraph 77, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 vorausgesetzt hätte.
11 Die Revision ist aus dem erstgenannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
12 Die §§ 77, 78a, 79 und 85 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999, lauten samt Überschriften auszugsweise:Die Paragraphen 77, 78 a, 79 und 85 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,, lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Satzungen.
§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; [...] Paragraph 77, (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; [...]
(2) [...]
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
b) bis d) [...]
e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
f) bis h) [...]
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
k) und l) [...]
(4) bis (6) [...]
(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.
Genossenschaftsorgane
§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. [...]Paragraph 78 a, (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 3, der Geschäftsführer. [...]
(2) [...]
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. [...]
(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.
Wahl der Genossenschaftsorgane.
§ 79. (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. [...]Paragraph 79, (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. [...]
(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. [...]
(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. [...]
(4) bis (7) [...]
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85, (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) [...]
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(5) [...]“
13 Gemäß § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde. Die Aufsicht ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014, mwN).Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde. Die Aufsicht ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt vergleiche , VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014, mwN).
14 Ein Ausfluss der in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte. Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren (vgl. zum Ganzen idS VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253, mwN; vgl. zum Begriff der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis näher nochmals VwGH Ro 2016/07/0014). Ein Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte. Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren vergleiche , zum Ganzen idS VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253, mwN; vergleiche , zum Begriff der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis näher nochmals VwGH Ro 2016/07/0014).
15 Davon ist die übrige Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 WRG 1959 zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung von außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegenden, nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 von der Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Streitfällen VwGH 29.10.1998, 96/07/0128). Die von Amts wegen ausgeübte Aufsicht über die Wassergenossenschaften nach § 85 WRG 1959 betrifft nicht die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959, sondern die in § 85 WRG 1959 allgemein eingeräumte Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, als Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu überwachen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die Wasserrechtsbehörde insoweit nicht verhalten ist, vor ihrem Tätigwerden eine nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 eingerichtete Schlichtungseinrichtung der Wassergenossenschaft anzurufen. Davon ist die übrige Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, WRG 1959 zu unterscheiden vergleiche , zur Abgrenzung von außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegenden, nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 von der Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Streitfällen VwGH 29.10.1998, 96/07/0128). Die von Amts wegen ausgeübte Aufsicht über die Wassergenossenschaften nach Paragraph 85, WRG 1959 betrifft nicht die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959, sondern die in Paragraph 85, WRG 1959 allgemein eingeräumte Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, als Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu überwachen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die Wasserrechtsbehörde insoweit nicht verhalten ist, vor ihrem Tätigwerden eine nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 eingerichtete Schlichtungseinrichtung der Wassergenossenschaft anzurufen.
16 Im vorliegenden Fall hat sich die BH auf ihre Kompetenz als Aufsichtsbehörde zur amtswegigen Überwachung der Revisionswerberin berufen. Gegenstand des Verfahrens war daher - entgegen der Revision - kein Streitfall, der einem Schlichtungsverfahren nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 zu unterziehen gewesen wäre. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des aufsichtsbehördlichen Tätigwerdens der BH vorgelegen sind.Im vorliegenden Fall hat sich die BH auf ihre Kompetenz als Aufsichtsbehörde zur amtswegigen Überwachung der Revisionswerberin berufen. Gegenstand des Verfahrens war daher - entgegen der Revision - kein Streitfall, der einem Schlichtungsverfahren nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 zu unterziehen gewesen wäre. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des aufsichtsbehördlichen Tätigwerdens der BH vorgelegen sind.
17 § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 unterscheidet hinsichtlich der Aufsicht durch die Wasserrechtsbehörde zwischen einerseits der Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes - des WRG 1959 - durch die Wassergenossenschaft und andererseits der Überwachung der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzieller Gebarung. Paragraph 85, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 unterscheidet hinsichtlich der Aufsicht durch die Wasserrechtsb