TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 Ra 2021/16/0081

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

AußStrG §12 Abs2
AußStrG §9 Abs1
GGG 1984 TP12 Anm5
GGG 1984 TP12 lite
GGG 1984 §2 Z1 lith
GGG 1984 §3 Abs1
PSG 1993 §40
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der S in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2021, W116 2229869-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin hatte in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Kurators nach § 270 ABGB (idF vor dem In-Kraft-Treten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017) für 61 anonyme Kunden von Sparkonten und Wertpapierdepots bei ihrer Zweigstelle in Riezlern, Österreich, für die wirksame Zustellung und Entgegennahme von Schriftstücken und rechtsgeschäftlichen Erklärungen (insbesondere Kündigungserklärungen) der Revisionswerberin hinsichtlich sämtlicher bestehender Geschäftsbeziehungen der anonymen Kunden beantragt.

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2017 stellte das Bezirksgericht diesen Antrag zur Verbesserung binnen Frist durch gesonderte Einbringung eines eigenen Antrages je einzelner Geschäftsbeziehung, nähere Darlegung der jeweiligen einzelnen Geschäftsbeziehung sowie durch weitere Konkretisierungen, Vorlagen und Schlüssigstellungen zurück.

Diesem Verbesserungsauftrag kam die Revisionswerberin mit ihrem Schriftsatz vom 28. Feber 2017 nach.

2        Mit Beschluss vom 11. April 2017, X, bestellte das Bezirksgericht für den anonymen Inhaber eines Überbringer- bzw. Inhabersparbuch mit näher genannter Konto- und Personennummer einen Kurator nach § 270 ABGB, wofür die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes der Revisionswerberin Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. j GGG im Betrag von 256 € vorschrieb.

3        Weiters schrieb die Kostenbeamtin auf Grund der weiteren 60 Anträge auf Bestellung eines Kurators mit 60 weiteren Lastschriftanzeigen jeweils eine Pauschalgebühr in selber Höhe vor. Die Revisionswerberin erhob u.a. gegen die Lastschriftanzeige betreffend das Verfahren zu X des Bezirksgerichtes Einwendungen.

4        Nach Erlassung eines Zahlungsauftrages und Erhebung einer Vorstellung schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Bescheid vom 31. Jänner 2020 für das Verfahren zu X des Bezirksgerichtes eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG im Betrag von 256 € sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vor, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes samt dem Zusatz, mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11. April 2017 sei für das verfahrensgegenständliche Pflegschaftsverfahren ein Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator bestellt worden, zog das Verwaltungsgericht nach Zitierung der angewendeten Bestimmungen folgende rechtliche Schlussfolgerungen:

„3.2. Zusammengefasst brachte die [Revisionswerberin] vor, die Pauschalgebühr sei nach TP 12 lit j GGG für die mit Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragte Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher nur mit einer einmaligen Gebühr zu begleichen gewesen. Diese Gebühr iHv € 256,00 habe sie demnach mit Zahlung am 12.02.2018 (für das Verfahren zu Y) bereits für alle anderen - insbesondere auch für das beschwerdegegenständliche Verfahren X - beglichen.

3.3. Dem Vorbringen der [Revisionswerberin] kann aus nachstehenden Gründen jedoch nicht gefolgt werden:

Die [Revisionswerberin] hat bei ihrer Eingabe am 23.12.2016 die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher in einem Antrag beantragt. In Entsprechung des daraufhin ergangenen Verbesserungsauftrages hat sie in Folge für jede einzelne Geschäftsbeziehung einen eigenen Antrag, darunter auch für das beschwerdegegenständliche Grundverfahren gestellt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. (vgl VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131 und die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12 ff zu § 1 GGG, wiedergegebene Rechtsprechung) Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).

Für jedes der verschiedenen Sparbücher war eine gesonderte Kuratorenbestellung mit gesondertem Antrag erforderlich. Daher ist auch - insbesondere unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands - für jedes Sparbuch/jeden Antrag die volle Gebühr gemäß TP 12 lit j GGG iHv € 256,00 zu entrichten.

Das Vorbringen der [Revisionswerberin], wonach die Pauschalgebühr nach TP 12 lit j GGG nur einmal zu zahlen sei, weil es sich faktisch um eine einzige Eingabe gehandelt habe, erweist sich somit aufgrund obiger Ausführungen als verfehlt.

Der von der [Revisionswerberin] zur Stützung ihrer Argumente angeführten Rechtsansicht, wonach die allgemeine Regelung in § 3 Abs 1 GGG gerade den hier vorliegenden Fall - mehrere Anträge in einer Eingabe - adressiere und eine entsprechende Regelung (eine Pauschalgebühr pro Eingabe, unabhängig von der Anzahl der Anträge oder Personen, auf die sich die Eingabe beziehe) dafür vorsehe, ist Folgendes entgegen zu halten:

Hinsichtlich § 3 Abs 1 zweiter Satz GGG, wonach in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht, und das gleiche auch für alle anderen Eingaben und Schriften gilt, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist, wird in der Literatur zwar ausgeführt, dass es unklar sei, ob diese Anordnung des zweiten Satzes für andere Eingaben und Schriften im Zivil- oder Exekutionsverfahren (etwa Rechtsmittelschriftensätze) gelte oder auch für Eingaben und Schriften in anderen Verfahren. Gegen die zweitere Annahme spreche jedoch, dass etwa TP 10 mit Anm 2 eine dem § 3 Abs 1 vergleichbare Regelung trifft, was nicht notwendig wäre, wenn dies schon aufgrund des zweiten Satzes gelten würde. Überdies hätte dies in anderen Verfahren eine wohl unerwünschte Kumulierung von Anträgen zur Folge, bei denen kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum diese gegenüber einem Einzelantrag begünstigt sein sollten. Die Gefahr bestehe im Zivil- und Exekutionsverfahren nicht, weil die Kumulierung von Ansprüchen über die Zusammenrechnung nach § 15 Abs 2 GGG Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anm 3 zu § 3 GGG).

Dieser Meinung, hinsichtlich einer Anwendung von § 3 Abs 1 zweiter Satz GGG für Eingaben und Schriften außerhalb des Zivil- oder Exekutionsverfahrens ist nach Ansicht des BVwG zu folgen und davon auszugehen, dass diese Anordnung nur für andere Eingaben und Schriften im Zivil- oder Exekutionsverfahren gilt. Mehrere ‚sonstige Anträge‘ im Außerstreitverfahren gemäß TP 12 lit j GGG sind - unabhängig davon, ob sie anfänglich in einer gemeinsamen ‚Eingabe‘ eingebracht wurden - daher alle einzeln zu vergebühren.

Daher hatten die 61 von der [Revisionswerberin] in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragten Bestellungen von Abwesenheitskuratoren für 61 verschiedene Geschäftsbeziehungen/Sparbücher (und damit in 61 verschiedenen Pflegschaftsverfahren) - insbesondere unter Hinweis auf Judikatur des VwGH, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen - auch ein mehrfaches (nämlich für jeden einzelnen der 61 Anträge) Anfallen der Pauschalgebühr zur Folge, darunter auch für den beschwerdegegenständlichen Antrag zum Grundverfahren X.

Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach für jedes Sparbuch eine gesonderte Kuratorenbestellung mit gesondertem Antrag erforderlich und somit für jeden Antrag eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit j GGG iHv € 256,00 vorzuschreiben war, nicht als fehlerhaft erkennen.“

7        Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision damit, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Auf die oben dargestellte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines formalen äußeren Tatbestandes werde verwiesen.

8        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihren „(subjektiven) Rechten auf richtige rechtliche Beurteilung, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GGG Pauschalgebühren für mehrere in einer Eingabe enthaltenen Anträge nur einmal zu entrichten ist, verletzt“. Sie beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9        Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, dass die hier maßgebende Norm des § 3 Abs. 1 zweiter Satz GGG nicht klar und eindeutig sei, ob diese auch im Außerstreitverfahren gelten solle.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, in der die Zurückweisung, in eventu die Anweisung der Revision beantragt wird.

11       Die Revisionsbeantwortung verweist darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 2018, Ra 2018/16/0113, klargestellt, dass unter die in § 3 Abs. 1 zweiter Satz GGG genannten Schriften und Eingaben auch solche im außerstreitigen Verfahren fielen, vorausgesetzt, sie lösten eine Pauschalgebührenpflicht aus. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch den entscheidenden Gesichtspunkt herausgearbeitet, wonach es für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 zweiter Satz GGG auf die Zulässigkeit der Kumulierung mehrerer Begehren in einer Eingabe ankomme. Diese sei hier nicht gegeben.

12       Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG idF der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.

14       Gemäß § 3 Abs. 1 GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

15       Nach TP 12 lit. j GGG unterliegen sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren der Pauschalgebührenpflicht.

16       In dem - von der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 11. September 2018, Ra 2018/16/0113, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Anträgen, die im außerstreitigen Verfahren nach § 40 Privatstiftungsgesetz zu entscheiden waren, aus, während das Gerichtsgebührengesetz in seiner Stammfassung den Begriff der „zivilgerichtlichen Verfahren“ als ausschließlich streitige Zivilverfahren verstanden haben könnte, habe der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl in (nunmehr) Anmerkung 5 zu TP 12 GGG, wonach mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten seien, klargestellt, dass es sich bei der im damaligen Revisionsfall strittigen Gebühr nach TP 12 lit. e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ um eine „Pauschalgebühr“ für ein solches Verfahren handle.

Damit war die Maßgeblichkeit des § 3 Abs. 1 zweiter Satz GGG für Eingaben und Schriften im Verfahren Außerstreitsachen klargestellt.

17       Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 11. September 2018 fallbezogen ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 AußStrG müsse ein Antrag hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebe und aus welchem Sachverhalt er dies ableite. Alle aus einem vorgebrachten Sachverhalt ableitbaren Begehren bildeten den Verfahrensgegenstand.

18       Der Verfahrensgegenstand im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG setzt sich aus dem rechtserzeugenden Sachverhalt und dem Begehren zusammen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, Außerstreitgesetz3, Rz 3 zu § 9 AußStrG). Aus dem Sachverhaltsvorbringen muss sich die begehrte Entscheidung ablesen lassen, das Vorbringen muss schlüssig sein (Rechberger/Klicka, aaO, Rz 4 zu § 9 Außerstreitgesetz).

19       So liegt eine Identität des Verfahrensgegenstandes im Sinn des § 12 Abs. 2 AußStrG dann vor, wenn geltend gemachte Ansprüche sowohl hinsichtlich der Begehren als auch hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhaltes ident sind (vgl. G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz2, Rz 13 zu § 12 Außerstreitgesetz).

20       § 2 Z 1 lit. h GGG knüpft den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr für außerstreitige Verfahren an bestimmte prozessuale Akte wie etwa Eingaben; § 3 Abs. 1 GGG normiert eine Gebührenneutralität für die Kumulierung von Anträgen. Das Gerichtsgebührengesetz selbst sagt nichts über die Zulässigkeit der Kumulierung von Begehren aus, sondern setzt diese nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen voraus. § 3 Abs. 1 GGG setzt - ebenso wie für das streitige zivilgerichtliche Verfahren - auch für das außerstreitige Zivilverfahren für die Kumulierung von Anträgen in einer Eingabe deren verfahrensrechtliche Zulässigkeit voraus, ob also mehrere Anträge Gegenstand eines (hier: außerstreitigen) Verfahrens bilden können.

21       Im Revisionsfall hatte das Bezirksgericht die Kumulierung der Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in 61 Fällen in einer Eingabe zum Anlass genommen, die jeweils antragsbegründenden Sachverhalte konkretisieren zu lassen - dem verbesserten Antragsvorbringen zufolge handelt es sich um 61 voneinander getrennt zu beurteilende Sachverhalte - und in getrennten außerstreitigen Verfahren, ersichtlich nach unterschiedlichen Aktenzahlen, jeweils abgesondert nach Sachverhalt (Bankverbindung) über das Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators entschieden. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan war damit aber bei der Vorschreibung der Pauschalgebühren an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 24 f zu § 6b GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

22       Damit wirft aber die vorliegende Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb diese wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen ist.

23       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 3. Dezember 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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