RS Lvwg 2021/10/27 LVwG-S-850/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33
ASVG §111

Rechtssatz

Eine allfällige Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rsp des VwGH dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw bloß zum Schein geschlossen wurde.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Dienstgeber; Betrieb; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Entgelt; Unentgeltlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.850.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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