RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1277/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist allgemeiner Natur, der auf Inhaber aller Gewerbe zutreffen kann. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt (arg; „[…] ist […] zu entziehen […]“; Stolzlechner u.a., GewO4, § 87, Rz 2).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;

Anmerkung

VwGH 17.01.2022, Ra 2022/04/0001-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1277.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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