TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/12 LVwG-AV-1349/001-2021

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B Partnerschaft KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2021, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“ am Standort ***, ***.

Begründend dazu wurde von der Behörde ausgeführt, dass seit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Grund rechtskräftig vorliegender Bestrafungen wegen Nichtanzeige einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung, Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung, Nichtanzeige der Standortverlegung und Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne entsprechender Bewilligung, welche in Folge durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 19. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-349/001-2018, aufgehoben wurde, nunmehr weitere acht rechtskräftige Verwaltungsübertretungen gegen den Beschwerdeführer vorlägen, weshalb nicht mehr von demselben Sachverhalt wie bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgegangen werden könne und es zu einer nunmehr abweichenden Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei, weil auf Grund der nunmehr hinzugetretenen rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen von einer Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt bei Bauarbeiten auf bzw. neben einer Fahrbahn nicht die festgelegten Auflagen, die insbesondere der Verkehrssicherheit dienen, eingehalten habe bzw. keine Bewilligung eingeholt habe, so stelle dies auf Grund der Rückfälle trotz rechtskräftiger Bestrafung innerhalb weniger Jahre ein Indiz für die Unzuverlässigkeit darstelle.

Selbst wenn die drei Verstöße nach der Gewerbeordnung 1994 (MBA *** - *** und MBA *** – ***) für sich genommen jeweils nicht als schwerwiegend anzusehen seien, so würden sie dennoch einen weiteren Anhaltspunkt für die fehelende Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers darstellen, zumal die übertretenen Rechtsvorschriften im Rahmen der Gewerbeausübung zu beachten seien.

Dem Ansehen des Berufsstandes der Baumeister sei es darüber hinaus in hohem Maße abträglich, wenn ein Inhaber eines Baumeistergewerbes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden sei, benütze und dadurch gegen Vorschriften verstoße, mit denen Baumeister im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig konfrontiert seien und deren Einhaltung durch Baumeister von besonderem öffentlichen Interesse sei.

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hierzu nicht berechtigten Arbeitnehmern handle es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, die zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 explizit genannten Schutzinteressen zähle. Das zweimalige Beschäftigen eines Ausländers ohne eine entsprechende Bewilligung stelle im vorliegenden Zusammenhang daher eine erhebliche Beeinträchtigung eines besonders bedeutsamen Schutzinteresses dar. Die übertretenden Rechtsvorschriften stünden ebenso in einem Konnex zur Gewerbeausübung des Baumeistergewerbes, wie die verletzten Vorschriften bei den zwei ebenfalls gewichtigen Übertretungen von § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG.

Wenn ein Arbeitgeber für entsandte Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Lohn- und Sozialversicherungsdokumente bereithalte und deren Arbeitsaufnahme in Österreich nicht bei der zuständigen Stelle melde, so handele er Vorschriften zuwider, die zum Schutz bedeutsamer Rechtsgüter dienen würden. Hinzu komme im gegenständlichen Verfahren noch die Entlohnung von Arbeitnehmern unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. Nichtgewährung von Sonderzahlungen durch den Gewerbeinhaber in drei Fällen. Diese Übertretungen konterkarierten die Hintanhaltung von Lohndumping in wesentlichem Ausmaß. Wenn gegen den Beschwerdeführer nämlich zur Zl. LVwG-S-142/001-2018 Geldstrafen von dreimal € 1.000,-- (Mindeststrafe), sowie zu *** Geldstrafen von dreimal € 3.000,-- (Strafrahmen für jeden Arbeitnehmer: € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall: € 2.000,-- bis € 20.000,--) verhängt worden seien, so seien alleine diese Verstöße als schwerwiegend zu werten.

Auch aus einer Zusammenschau der angeführten Übertretungen von Bau-, Straßenverkehrs-, Gewerbe- und insbesondere arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die der Beschwerdeführer bei seiner Gewerbeausübung als Baumeister allesamt zu beachten gehabt hätte, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung als Baumeister gesetzt habe, weshalb diese Übertretungen geeignet gewesen seien, das Ansehen des Berufsstandes der Baumeister herabzusetzen. Da alleine die rechtskräftigen und nicht getilgten Übertretungen als schwerwiegend anzusehen seien, habe es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers bedurft.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht hinreichend begründet habe, warum gerade die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO als erfüllt angenommen worden seien und worin konkret ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gesehen werde. Der Beschwerdeführer sei seit 2007 selbstständiger Baumeister und habe jährlich zwischen 30 und 40 Baustellen zu betreuen, wobei gleichzeitig immer mehrere Baustellen betrieben worden seien. Trotz regelmäßiger Kontrollen, welche jedenfalls mindesten ein- bis zweimal wöchentlich durchgeführt worden seien, sei es leider nicht möglich, jegliche Übertretungen von Vorschriften rechtzeitig zu entdecken und abzustellen.

Ebenso habe die belangte Behörde nicht zum Vorbringen Stellung genommen, dass seit dem Zeitpunkt des aufhebenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Juli 2018 nur wenige weitere Übertretungen erfolgt seien und nun schon seit zumindest rund 2 ½ Jahren gar keine Strafen mehr gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden seien.

Gerade dieses lange Wohlverhalten des Beschwerdeführers und auch der weitere Umstand, dass nach dem Zeitraum des vorigen Erkenntnisses nur wenige zusätzliche Strafen ausgesprochen worden seien, zeige, dass sich der Beschwerdeführer mit den Werten der Rechtsgemeinschaft verbunden fühle und darum bemüht gewesen sei und ist, den Vorschriften zu entsprechen und diese einzuhalten und auf deren Einhaltung bei seinen Arbeitnehmern und Subunternehmern zu drängen.

Auch die Höhe der gegenständlichen Strafen spreche gegen das Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen.

Weiters sei die belangte Behörde insbesondere auch nicht auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ vom 19.02.2021, welche sich auch ausdrücklich gegen eine Entziehung ausgesprochen habe, eingegangen.

So habe die Wirtschaftskammer NÖ in ihrer Stellungnahme ausgesprochen, dass es sich bei den Umständen, welche zu den Bestrafungen geführt haben, um Situationen gehandelt habe, die ein klein- und mittelständiger Gewerbetreibender heutzutage unwillkürlich und ohne Vorsatz oder böse Absicht übersehen könne. So habe die Landesinnung auch zutreffend ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Entziehung der Gewerbeberechtigung eine zu harte Sanktion wäre.

In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2011, 2009/04/0307, zu verweisen, wonach es nicht auf die vorliegende Anzahl der Übertretungen ankomme, sondern die belangte Behörde darlegen müsse, dass der Gewerbetreibende auf Grund der dadurch verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Beeinträchtigungen, die insbesondere zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Alleine, dass es rechtskräftige Bestrafungen geben würde, genüge keinesfalls, eine Gewerbeberechtigung zu entziehen und sei die gegenständliche Entziehung auch nicht verhältnismäßig. Abschließend wurde beantragt den Beschwerdeführer einzuvernehmen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde samt bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. August 2021 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Oktober 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Befragung und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, des ho. Gerichtsaktes zu Zl LVwG-AV-1349-2021 sowie durch Einsichtnahme in aktuelle GISA- Auszüg, betreffend den Beschwerdeführer.

Folgende entscheidungsrelevante Feststellungen stehen fest:

Der Beschwerdeführer ist seit ca. 2007 als Baumeister tätig und betreibt seit 11.12.2017 das reglementierte Gewerbe „Baumeister“, am Standort ***, ***.

Weiters betreibt der Beschwerdeführer seit 03.01.2012 das freie Gewerbe „Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung“ am Standort ***, ***.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit 02.02.2018 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche ihrerseits das freie Gewerbe seit 02.02.2018 „Erdbewegung (Teichgräber), beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,25 m, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind“ am Standort ***, ***, betreibt. Für diese GmbH ist der Beschwerdeführer ca. 6 bis 7 Stunden pro Woche tätig. Aktuell ist diese GmbH operativ nicht tätig ist und beschäftigt keine Mitarbeiter.

Das freie Gewerbe „Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung“ wird aktuell nicht ausgeübt und hat auch keine Mitarbeiter.

Als Inhaber des gegenständlichen Gewerbes „Baumeister“ beschäftigt der Beschwerdeführer aktuell keine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer arbeitet als Projektleiter - auf Werkvertragsbasis - für andere Firmen, und betreut aktuell ca. 6 Baustellen der D GmbH. Auf einer Baustelle arbeiten ca. 10 bis 15 Arbeiter.

Bei den Baustellen hat es seit April 2021 bereits Kontrollen gegeben, welche zu keinen weiteren Beanstandungen, insbesondere zu keiner Schließung einer Baustelle gekommen ist.

Die in Tschechien ansässige Firma E s.r.o. des Beschwerdeführers wurde ca. im April 2020 verkauft. Der Beschwerdeführer hat keine Funktion als Geschäftsführer mehr in seiner ehemaligen Firma.

Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2014 folgende Verwaltungsübertretungen begangen und wurde deswegen rechtskräftig wie folgt bestraft:

Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu ***:

wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung)

Strafhöhe: € 2.800,--

Rechtskraft: 05.07.2016

Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu ***:

wegen § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung)

Strafhöhe: € 2.500,--

Rechtskraft: 05.07.2016

Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien zu ***:

zwei Übertretungen wegen § 46 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 367 Z. 16 Gewerbeordnung 1994 (Nichtanzeige der Standortverlegung in der Zeit vom 01.02.2013 bis 11.10.2016)

Strafhöhe: zweimal € 560,-- (gesamt € 1.120,--)

Rechtskraft: 01.11.2016

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu
***:

wegen § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (Nichteinhaltung von bescheidmäßig festgesetzten Auflagen einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße als Bescheidnehmer)

Strafhöhe € 70.--

Rechtskraft: 02.06.2017

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu
***:

wegen § 90 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 i.V.m. dem angeführten

Bescheid (Nichteinhaltung von bescheidmäßig festgesetzten Auflagen (Abschrankung, Beleuchtung und Information bzw. Beschilderung bei einem Gerüst) einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße als Verantwortlicher des Bescheidnehmers)

Strafhöhe € 70.--

Rechtskraft: 14.12.2018

Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien zu ***:

wegen § 368 i.V.m. § 373a Abs. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 (Nichtanzeige einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend)

Strafhöhe: € 260,--

Rechtskraft: 19.08.2017

Rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu ***:

wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung)

Strafhöhe: € 1.200,--

Straferkenntnis vom 16.02.2018

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu
***:

wegen § 90 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.k Straßenverkehrsordnung 1960 (Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeiten neben der Straße ohne Bewilligung durch Nichtabsicherung eines Gerüsts und Nichtanbringung eines Verkehrszeichens für Fußgänger)

Strafhöhe: € 70,--

Rechtskraft: 18.05.2018

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu LVwG-S-142/001-2018:

wegen:

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 1

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

(Nichtmeldung der Beschäftigung

eines nach Österreich entsandten Arbeitnehmers vor der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat)

Strafhöhe: € 1.000,--

Rechtskraft: 21.06.2018;

§22 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

(Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen während des Entsendezeitraums zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort als Verantwortlicher des Arbeitgebers)

Strafhöhe: € 1.000,--

Rechtskraft: 21.06.2018;

§ 21 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 erster Fall Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Nichtbereithaltung von erforderlichen Sozialversicherungsdokumenten als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat während des Entsendezeitraums am Arbeits(Einsatz)ort)

Strafhöhe: € 1.000,--

Rechtskraft: 21.06.2018

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu
***:

wegen § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtswirksame Baubewilligung)

Strafhöhe: € 1.000,--

Rechtskraft: 19.04.2019

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu
***:

wegen:

§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Entlohnung eines Arbeitnehmers unter dem einschlägigen kollektivvertraglichen Grundlohn als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat)

Strafhöhe: € 3.000,--

Rechtskraft: 19.03.2019;

§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 i.V.m.

§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Entlohnung eines Arbeitnehmers unter dem einschlägigen kollektivvertraglichen Grundlohn und Nichtgewährung einer in Österreich vorgesehenen Sonderzahlung als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat)

Strafhöhe: € 3.000,--

Rechtskraft: 19.03.2019;

§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Entlohnung eines Arbeitnehmers unter dem einschlägigen kollektivvertraglichen Grundlohn und Nichtgewährung einer in Österreich vorgesehenen Sonderzahlung als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat)

Strafhöhe: € 3.000,--

Rechtskraft: 19.03.2019

Rechtskräftiges Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu ***:

wegen § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung)

Strafhöhe: € 365,--

Entscheidung vom 13.05.2019

Zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen ist wie folgt festzustellen:

Zu 1.) Der Beschwerdeführer hat es verantwortet, dass die E s.r.o. mit Sitz in ****, Tschechische Republik, deren zur Vertretung nach außen Berufener er ist, am 18.05.2017 auf einer Baustelle in *** eine Dachkonstruktionsmontage durchgeführt hat. Dabei hat es der Beschwerdeführer unterlassen, diese vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung, die reglementierte Tätigkeiten zum Gegenstand hatte, schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 260,- verhängt.

Zu 2.) Der Beschwerdeführer hat es im Zeitraum von 01.02.2013 bis 11.10.2016 unterlassen die Verlegung des Standortes der Gewerbe Baumeister und Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten, sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung, von *** nach *** zu deren Ausübung er berechtigt ist, so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung bei der Behörde eingelangt sind. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 560,-- jeweils pro nicht erfolgte Meldung, insgesamt € 1.120,-- verhängt.

Zu 3.) Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Mai 2014 bis 05.09.2014 es unterlassen eine von ihm beschäftigte Person, welche es auf einer Baustelle in *** zur Aufgabe hatte, Rigipsplatten zu montieren und Elektro- und Wasserinstallationen, Estrich, Maschinenputz und Dach zu kontrollieren, bei der Krankenversicherung anzumelden. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- verhängt.

Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.06.2016 zu GZ: *** bestätigt.

Zu 4.) Mit unter 3.) beschriebenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auch gegen das AuslBG verstoßen, da die beschäftigte Person keine Beschäftigungsbewilligung oder ähnliches iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG besessen hat. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,-- verhängt. Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.06.2016 zu GZ: *** bestätigt.

Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2018, mit welchem das gegenständliche Gewerbe entzogen wurde, Folge gegeben und der damalige angefochtene Bescheid aufgehoben. Grundlage des damaligen Verfahren waren die unter 1.) bis 4.) angeführten Verwaltungsübertretungen.

Betreffend die nunmehr weiteren hinzugekommenen einzelnen Verwaltungsübertretungen ist wie folgt auszuführen:

Zu den Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Erkenntnis des LVwG NÖ zur Zl. LVwG-S-142/001-2018) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen jeweils zu einer Strafe über € 1.000,-- bestraft wurde (rechtskräftig: 21.06.2018), dies weil der Beschwerdeführer die Beschäftigung eines nach Österreich entsandten Arbeitnehmers, welcher zum damaligen Zeitpunkt des Vorfalles, dem 30.03.2017, bei der Firma E s.r.o. des Beschwerdeführers beschäftigt war, vor der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat nicht gemeldet hat, weiters Lohnunterlagen während des Entsendungszeitraumes zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(einsatz)ort als Verantwortlicher des Arbeitgebers nicht bereitgehalten hat sowie erforderliche Sozialversicherungsdokumente als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat während des Entsendezeitraumes am Arbeits(einsatz)ort nicht bereitgehalten hat.

In allen drei Fällen wurde jeweils die Mindeststrafe von € 1.000,-- verhängt.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 23.03.2018 drei Arbeitnehmer unter dem einschlägigen kollektivvertraglichen Grundlohn als Verantwortlicher des Arbeitgebers (Firma E s.r.o. des Beschwerdefühers) mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat entschädigt, weshalb er in jedem Fall zu einer Strafe von € 3.000,-- (Rechtskraft: 19.03.2019) verhängt wurde. So wurde der Hilfsarbeiter Herr F im März 2018 um 60,44 Prozent unterentlohnt, der Arbeiter Herr G für März 2018 um 64,12 Prozent unterentlohnt und der Bauarbeiter Herr F für den Monat März um 62,90 Prozent unterentlohnt. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der E s.r.o. mit Sitz in Tschechen und daher als Arbeitgeber verantwortlich

Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtanmeldung des beim Beschwerdeführer in der Zeit von 11.4.2016 bis 27.05.2016 beschäftigten Arbeiters Herr H bestraft, diesen zumindest am 11.4.2016 nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 zu einer Strafe von € 365,-- (rechtskräftig: 13.05.2019) durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien bestraft.

Weiters hat der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und Gewerbeihaber denselben Arbeiter Herr H am 12.05.2016 ohne entsprechende Arbeitsbewilligung als Hilfskraft beschäftigte, weshalb über ihn am 16.02.2018 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,-- verhängt wurde.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 70 bestraft: Einmal am 16.05.2017, weil er am 12.05.2017 als Bescheidnehmer nicht dafür gesorgt hat, dass mit Bescheid vom 07.04.2017 erteilte Auflagen eingehalten wurden: Dieser Bescheid für eine Dachsanierung galt bis zum 11.5.2017. Am 12.05.2017 war noch immer der Gehsteig mit Absperrgitter und teils mit Absperrbänder abgesperrt.

Am 2.5.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 70 verhängt, weil er in der Zeit vom 1.4.2018 bis 25.4.2018 ohne Bewilligung der Behörde den Straßenverkehr durch Arbeiten neben der Straße beeinträchtigt hat, indem das Gerüst nicht ordnungsgemäß abgesichert und das Verkehrszeichen für die Fußgänger nicht angebracht war.

Am 26.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 70 verhängt, weil die Firma I am 20.11.2018 in ***, ***, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt hat und der Beschwerdeführer es als Verantwortlicher unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides der Gemeinde *** vom 14.11.2018 eingehalten wurden. Es gab beim Gerüst in der *** keine Abschrankungen zum Gehsteig, keine Beleuchtung in der Nacht und keine Information bzw. Beschilderung für Fußgänger.

Auch wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 am 19.04.2019 rechtskräftig bestraft, weil er am ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt hat und wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- über den Beschwerdeführer verhängt.

Der Beschwerdeführer war seit 2015 im Ausschuss der Landesinnung Bau *** (auch im Ausschuss für Arbeitssicherheit) tätig und wurde im Jahr 2020 bei der Wiederwahl für diese Funktion nicht wiedergewählt. Der Beschwerdeführer betreibt seit ca. 2018 eine weitere Firma in Tschechien (welche sich bis zur Corona-Krise) mit dem Zeichnen von Plänen beschäftigt hat, derzeit sind keine Mitarbeiter beschäftigt.

Der Beschwerdeführer besuchte in letzter Zeit keine Schulungen hinsichtlich Einhaltung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemacht hat. Lediglich eine Schulung seitens der Wirtschaftskammer, betreffend die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpings. Im Jahr 2018 sprach er mit dem Leiter der Finanzpolizei betreffend das Erfordernis von Unterlagen der Arbeitnehmer bei Kontrollen.

Die WK NÖ sprach sich gegen die Entziehung aus. Die Kammer für Arbeiter und Angestellt erhob keinen Einwand gegen die Entziehung.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die aufrechten Gewerbeberechtigungen bzw. die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in die aktuellen GISA Ausdrucke zu Zl. *** (Baumeister), Zl. *** (Reinigung…) und Zl. *** (Gewerbeinhaberin: C GmbH) betreffend die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer.

Der darüber hinaus gehende entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich insbesondere auf Grund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zur Zl. *** der in der mündlichen Verhandlung in das Beweisverfahren miteinbezogen werden. Darüber hinaus wurde in die gegenständlichen Straferkenntnisse und Strafverfügungen Einsicht genommen, welche im Verwaltungsakt inneliegend sind.

Rechtslage:

Folgende maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der geltenden Fassung kommen zur Anwendung:

§ 87 Abs. 1:

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

[…]

3.   der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

[…]

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.“

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2014 bis 2018 die festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.

Mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2018 mit welchem das gegenständliche Gewerbe entzogen wurde, Folge gegeben und der damalige angefochtene Bescheid aufgehoben. Grundlage dieses Erkenntnisses waren vier Verwaltungsübertretungen, welche zum damaligen Entscheidungszeitpunkt für das erkennende Gericht für gerade noch nicht schwerwiegend genug für eine Entziehung, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot gewertet wurden.

Nunmehr wurden dem Gericht seitens der belangten Behörde weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe vorgelegt, weshalb, wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, nicht mehr von demselben Sachverhalt auszugehen ist. Die nunmehr weiteren acht vorliegenden Verstöße (LSD-BG und AuslBG und ASVG) sind in ihrem Gesamtbild nach zu betrachten und sind auf Grund ihrer Schwere und Zahl ausreichend um nunmehr, von einer Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügige Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihre Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist anhand der rechtskräftigen Entscheidungen zu beurteilen, mit denen die Bestrafungen erfolgten. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn Verstöße trotzt erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/04/0102, mwN).

Der Beschwerdeführer hat vom Zeitraum Mai bis September 2014, rechtskräftig am 05.07.2016, gegen Bestimmungen des ASVG und des AuslBG verstoßen, weil er einen Dienstnehmer über einen längeren Zeitraum (vier Monate) nicht ordnungsgemäß gemeldet und ohne Beschäftigungsbewilligung angestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2016 einen Arbeitnehmer wiederum nicht ordnungsgemäß gemeldet und weiters diesen ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Deswegen wurde der Beschwerdeführer am 18.05.2018 rk. gemäß AuslBG und am 13.05.2019 rk. gemäß ASVG. Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt gegen Bestimmungen des ASVG und des AuslBG verstoßen. Auch wenn die Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 2014, weswegen der Beschwerdeführer am 05.07.2016 rechtskräftig bestraft wurde, zwischenzeitlich getilgt sind, hat der Beschwerdeführer die weitere Begehung der gleichartigen Verwaltungsübertretungen zu einem Zeitpunkt begangen, wo die Tilgung noch nicht eingetreten ist.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt - in sechs Fällen gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verstoßen.

Zu den Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Erkenntnis des LVwG NÖ zur Zl. LVwG-S-142/001-2018) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen jeweils zu einer Strafe über € 1.000,-- bestraft wurde (rechtskräftig: 21.06.2018), dies weil der Beschwerdeführer die Beschäftigung eines nach Österreich entsandten Arbeitnehmers vor der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat nicht gemeldet hat, weiters Lohnunterlagen während des Entsendungszeitraumes zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt in deutscher Sprache am Arbeits(einsatz)ort als Verantwortlicher des Arbeitgebers nicht bereitgehalten hat sowie erforderliche Sozialversicherungsdokumente als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat während des Entsendezeitraumes am Arbeits(einsatz)ort nicht bereitgehalten hat.

In allen drei Fällen wurde jeweils die Mindeststrafe von € 1.000,-- verhängt.

Weiters hat der Beschwerdeführer drei Arbeitnehmer unter dem einschlägigen kollektivvertraglichen Grundlohn als Verantwortlicher des Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat entschädigt, weshalb er in jedem Fall zu einer Strafe von € 3.000,-- (Rechtskraft: 19.03.2019) verhängt wurde.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die BUAK habe die Lohnverrechnung in Tschechien, welche die tatsächliche Arbeitszeit die die Mitarbeiter auf der Baustelle in Österreich verbracht haben (Anmerkung lediglich 5-6 Stunden, anstatt 8 Stunden) nicht akzeptiert und die daraus resultierende Differenz als Lohndumping gesehen, verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg.

Auch die Rechtfertigung betreffend die Bestrafung der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Bewilligung überzeugt das erkennende Gericht nicht, auch wenn es nach Fertigstellung zu einer Bewilligung gekommen ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Schutzinteressen nach Z 3 sind nach dem Schlusssatz des § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution.

Die in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 geforderte Zuverlässigkeit, ist bei dem in Rede stehenden Gewerbe (Baumeister) insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des LSD-BG verstoßen. Und somit, wie sich aus den diesbezüglichen Feststellungen ergibt, Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergeben, verletzt bzw. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er mittlerweile seine tschechische Firma verkauft hat und daher nicht mehr mit ausländischen Arbeitnehmern Verträge abschließen wird, ist entgegen zu halten, dass es einer Berücksichtigung der Verstöße im Rahmen des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht entgegensteht, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft nicht in gleicher Weise wiederholen können (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2021, Ra 2021/04/0106).

Der Beschwerdeführer konnte das Gericht nicht überzeugen über ein geeignetes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung von Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe (AuslBG, ASVG, LSD-BG, ASchG, etc..) zu verfügen. Er führte aus, dass er sich in letzter Zeit weniger mit den zu beachtenden Vorschriften auseinandergesetzt hat. Daran vermag auch der Einwand, dass es bis dato auf seinen Baustellen zu keinen Verletzungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz gekommen ist, nichts ändern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mit dem Leiter der Finanzpolizei auseinandergesetzt und sich kundig gemacht, welche Unterlagen nötig sind um keine weiteren Übertretungen zu begehen, ist entgegen zu halten, dass dieses Treffen bereits im Jahr 2018 stattgefunden hat und genau in diesem Zeitraum neuerlich Übertretungen nach dem LSD-BG seitens des Beschwerdeführers stattgefunden haben.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den – nicht getilgten – schwerwiegenden Verstößen ergibt, weshalb es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf. Deshalb ist es auch irrelevant ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, ob er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2021, Ra 2021/04/0106).

Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist deutlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass lediglich zwei weitere Bestrafungen hinzugekommen sind und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, ist nicht von Relevanz, kommt es auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Entziehung nicht an.

Dass sich die WK Nö gegen die Entziehung ausgesprochen hat ändert daran nichts. Deren Stellungnahme vom 19.02.2021 erfolgt auf Grund einer vom Beschwerdeführer an die WK NÖ übermittelten Äußerung und führte die Kammer diesbezüglich lediglich aus, dass eine Entziehung eine zu harte Sanktion darstellen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmale „der schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, der im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art und der schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGB ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, 2007/04/0222).

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ergibt sich auf Grund der vorliegenden weiteren acht Verwaltungsübertretungen inkl. rechtskräftigen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe drei wiederholten rechtskräftigen Strafen wegen Nichteinhaltung von bescheidmäßig festgesetzten Auflagen einer Bewilligung für Arbeiten neben der Strafe für den Arbeitnehmer erfolgten Bestrafung sowie (Abschrankung, Beleuchtung der Information bzw. Beschildung bei einem Gerüst) sowie Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeiten neben der Straße durch Nichtabsicherung eines Gerüstes und Nichtanbringung eines Verkehrszeichens für Fußgänger weiters im Zusammenhang mit der Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtswirksame Bewilligung im Zusammenhang mit den gerade für das gegenständliche Gewerbe unter dem Ansehen des Berufsstandes der Baumeister erforderlichen Einhaltung von Arbeitsrechtsvorschriften, dass nunmehr die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht mehr vorliegt.

Was Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht berechtigten Arbeitnehmern betrifft, so handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich genannten bei der Gewerbeausübung genannten Schutzinteressen (Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung) zählt. Dass der Einhaltung dieser Norm vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen wird, ergibt sich schon aus dem diesbezüglicher Übertretungen im § 28 AuslBG vorgesehenen relativ hohen Mindeststrafdrohungen. Daraus folgt, dass sich jedenfalls „die Art der verletzten Schutzinteressen“ für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 spricht. Offen ist damit noch, ob im konkreten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist. Betreffend die Bestrafung nach dem LSD-BG ist auszuführen, dass Mindestlohnsätze zum harten Kern der Arbeitnehmerschutzvorschriften zählen, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Hauptzielsetzung des LSD-BG ist die gewollte Sicherung des Wettbewerbes vor allem im Rahmen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit sowie eine Stärkung des individuellen Entgelschutzes der Arbeitnehmer, diese Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer verletzt und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine Rechtsfrage zu lösen war der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeister; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;

Anmerkung

VwGH 20.01.2022, Ra 2021/04/0226-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1349.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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