RS Lvwg 2021/11/16 LVwG-AV-1641/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z5
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Der Auskunftspflicht unterliegende Informationen liegen nur dann vor, wenn diese auf irgendeiner materiellen Basis festgehalten sind (vgl VwGH Ra 2017/02/0141). Was alleine im Gedächtnis eines Mitarbeiters der auskunftspflichtigen Stelle ist, unterliegt nicht der Auskunftspflicht.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1641.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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