TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/30 W164 2219603-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W164 2219603-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Igaly-Igalffy, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.01.2019, Zl. 11-2018-BE-VER10-000FT, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2019, GZ 11-2018-BE-VER10-000FT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 23.08.2018 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im folgenden Primärschuldnerin) ein Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 157.650,44 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der BF sei Geschäftsführer und Vertreter der Primärschuldnerin. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 10.09.2018 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Dem BF wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, persönlich bei der WGKK vorzusprechen oder fernmündlich Rücksprache zu halten.

Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:

 

 

 

 

Gesamt

11/2016

NV Beitrag Rest

(01.11.2016-30.11.2016)

34,35

05/2017

Beitrag Rest

(01.05.2017-31.05.2017)

3.019,52

06/2017

Beitrag Rest

(01.06.2017-30.06.2017)

16.564,41

07/2017

Beitrag Rest

(01.07.2017-31.07.2017)

14.325,62

08/2017

Beitrag Rest

(01.08.2017-31.08.2017)

16.115,07

09/2017

Beitrag Rest

(01.09.2017-30.09.2017)

18.234,94

10/2017

Beitrag Rest

(01.10.2017-31.10.2017)

19.711,22

11/2017

Beitrag

(01.11.2017-30.11.2017)

31.651,33

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

261,74

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

429,17

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

587,81

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

208,98

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

148,32

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

203,29

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

147,67

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

8,29

12/2017

Beitrag ex offo

(01.12.2017-31.12.2017)

17.253,66

01/2018

Beitrag Rest

(01.01.2018-31.01.2018)

13.549,05

Summe der Beiträge

152.904,98

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 22.08.2018

3.625,04

Nebengebühren

1.120,42

Summe der Forderung

157.650,44

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 23.08.2018 3,38% p.a. aus € 152.904,98.

In Beantwortung dieses Vorhalts ersuchte die Rechtsvertretung des BF fernmündlich um einen Vergleichsvorschlag, da der geforderte Betrag nicht bezahlt werden könne. Es wurde mehrmals um Fristerstreckung ersucht. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 teilte die WGKK dem BF z.H. seiner Rechtsvertretung mit, dass aufgrund eines abgeschlossenen Sanierungsverfahrens betreffend die Primärschuldnerin offene Beiträge im Ausmaß von 80% uneinbringlich seien. Der BF wurde aufgefordert, mittels geeigneter Unterlagen die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten nachzuweisen. Es sei eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 11/16 bis 01/18 hervorgehen. Zug-um-Zug-Geschäfte seien in dieser Aufstellung sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war. Widrigenfalls sei die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

Mit Bescheid vom 08.01.2019 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge in Höhe von EUR 127.670,81 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 08.01.2019 3,38 % p.a. aus EUR 122.323,98 zu bezahlen.

Begründend führte die WGKK aus, über das Vermögen der Primärschuldnerin sei das Sanierungsverfahren eröffnet worden. Aufgrund des aktuellen Standes des Sanierungsverfahrens stehe fest, dass die ausständigen Beiträge zu 80% uneinbringlich seien. Dies ergebe einen Haftungsbetrag von € 127.670,81. Der BF sei im Beurteilungszeitraum 11/16 bis 01/19 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen und habe als solcher die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei, und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze habe eingebracht werden können, sei die Haftung gem. § 410 Abs 1 Z 4 ASVG auszusprechen gewesen.

Diesem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:

 

 

 

 

Gesamt

11/2016

NV Beitrag Rest

(01.11.2016-30.11.2016)

34,35

05/2017

Beitrag Rest

(01.05.2017-31.05.2017)

3.019,52

06/2017

Beitrag Rest

(01.06.2017-30.06.2017)

16.564,41

07/2017

Beitrag Rest

(01.07.2017-31.07.2017)

14.325,62

08/2017

Beitrag Rest

(01.08.2017-31.08.2017)

16.115,07

09/2017

Beitrag Rest

(01.09.2017-30.09.2017)

18.234,94

10/2017

Beitrag Rest

(01.10.2017-31.10.2017)

19.711,22

11/2017

Beitrag

(01.11.2017-30.11.2017)

31.651,33

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

261,74

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

429,17

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

587,81

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

208,98

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

148,32

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

203,29

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

147,67

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

8,29

12/2017

Beitrag ex offo

(01.12.2017-31.12.2017)

17.253,66

01/2018

Beitrag Rest

(01.01.2018-31.01.2018)

13.549,05

Summe der Beiträge

152.904,98

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 07.01.2019

5.563,11

Nebengebühren

1.120,42

Summe der Forderung

159.588,51

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 08.01.2019 3,38% p.a. aus € 152.904,98.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, eine Hauptkundin der Primärschuldnerin habe diese durch Zahlungsausfälle in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Die nun zur Haftung herangezogenen Beiträge seien erst nach dem Auflaufen dieser Schwierigkeiten entstanden. Die Hauptkundin der Primärschuldnerin habe immer wieder Vergleichsbereitschaft bekundet, habe letztlich aber nichts bezahlt. Schließlich sei die Hauptkundin der Primärschuldnerin beim HG Wien auf Zahlung geklagt worden. In Würdigung dieser unerwarteten und unkalkulierbaren Forderungsausfälle sei der im Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin angebotene Sanierungsplan mit dem Mindesterfordernis von 20 % angenommen worden. Zeitnah zur Sanierungseröffnung sei auch über die Hauptkundin der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es zeige sich daher, dass den BF kein Verschulden und damit auch keine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG treffe. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2019 wies die WGKK diese Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, der BF sei im Haftungszeitraum 11/16 bis 01/18 laut Firmenbuch Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Damit sei er zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Der BF sei aufgefordert worden, Nachweise der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Der BF habe nicht reagiert und keine Nachweise vorgelegt. Auch im Zuge der Beschwerde seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden.

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, eine Gleichbehandlung sei bereits im Insolvenzverfahren des HG Wien, GZ XXXX ausführlich geprüft worden. Der BF beantragte, diesen Akt beizuschaffen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die WGKK habe im Zuge des Insolvenzverfahrens keine Bedenken bezüglich der Gläubigergleichbehandlung geäußert. Somit treffe den BF kein Verschulden iSd § 67 Abs 10 ASVG.

Mit Schreiben vom 08.02.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF zu Handen seines Rechtsvertreters auf, den von Ihm angestrebten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für den Beobachtungszeitraum 11/2016 bis 01/2018 entsprechend den näher dargelegten Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erbringen und die vorgelegte Aufstellung durch Vorlage der entsprechenden sich auf den Beobachtungszeitraum 11/16 bis 01/18 beziehenden Dokumente zu belegen. Die vorgelegten Dokumente wären so zu erläutern, dass sie nachvollzogen werden können. Auch das behauptete Ausmaß an Gesamtverbindlichkeiten und an darauf geleisteten Zahlungen wäre glaubhaft zu machen. Der BF wurde ferner aufgefordert, anzugeben, welche Personen in der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung zu befragen wären und zu welchen Beweisthemen diese Personen zu befragen wären.

In Beantwortung dieses Schreibens verwies der BF auf die Tagsatzungen vom 03.05.2018, 24.05.2018 und 21.06.2018 des Insolvenzverfahrens GZ XXXX des Handelsgerichts Wien betreffend die Primärschuldnerin. Das HG Wien habe in diesen Tagsatzungen den gesamten Sachverhalt geprüft und keine Ungleichbehandlung für den Beobachtungszeitraum bzw. den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung durch die Primärschuldnerin oder ihren Geschäftsführer, den BF, festgestellt. Wären solche Ungleichbehandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Primärschuldnerin oder ihren Geschäftsführer vorgenommen worden, so hätte die Insolvenzverwalterin diese wegen Benachteiligungsabsicht, Unentgeltlichkeit, Begünstigung oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin binnen eines Jahres anfechten können. Dies sei nicht geschehen. An den Tagsatzungen des Insolvenzverfahrens habe eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Diese hätte bereits im Insolvenzverfahren ihre Bedenken äußern können. Derartiges sei nicht geschehen. Im genannten Insolvenzverfahren sei der ÖGK bereits ausführlich berichtet worden. Der BF beantragte die Vernehmung der Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zur Frage der Gleichbehandlung aller Gläubiger durch den BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der BF ist seit 16.09.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und vertritt diese selbständig.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien, GZ XXXX , vom 07.03.2018 wurde über die Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde Dr. XXXX .

Laut Tagsatzungsprotokoll vom 03.05.2018 legte soweit hier wesentlich die Insolvenzverwalterin das Anmeldeverzeichnis vor, erstattete Bericht über die Lage der Masse, sprach sich für die Fortführung des Unternehmens aus und stellte eine weitere Stellungnahme über die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans in Aussicht. Auch die anwesenden Gläubigervertreter (darunter Vertreter der WGKK) sprachen sich für eine Fortführung des Unternehmens (Primärschuldnerin) aus.

Mit Stellungnahme vom 03.05.2018 stellte die Masseverwalterin ferner klar, dass sie das Ansinnen jener Steuerberatungskanzlei, die bis dahin für die Primärschuldnerin die Buchhaltung, das Rechnungswesen und die Lohnverrechnung geführt hatte, schon gemeldete Konkursforderungen in so genannte Masseforderungen umzuwandeln und Arbeiten, die in den Konkurszeitraum fallen, als Masseforderungen zu qualifizieren, ablehne und eine andere Steuerberatungskanzlei beauftragen werde. Letzteres wurde ihr gerichtlich genehmigt.

Mit Mitteilung gem. § 116 Abs 1 Z 1 IO vom 24.05.2018 beantragte die Masseverwalterin die Kenntnisnahme der von ihr vorgenommenen Forderungsanfechtungen gegenüber dem XXXX und der XXXX gemäß §§ 27ff IO, insbesondere 30 und 31 IO.

Die für 24.05.2018 angesetzte Sanierungsplantagsatzung wurde aus 21.06.2018 erstreckt.

Laut Tagsatzungsprotokoll vom 21.06.2018 wurde folgender Sanierungsplan zugelassen: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20% Quote zahlbar wie folgt: 5% binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, weitere je 3,75% binnen 6, 12, 18 und 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien, GZ XXXX , vom 10.07.2018 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.

Laut dem verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 08.01.2019 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus

 

 

 

 

Gesamt

11/2016

NV Beitrag Rest

(01.11.2016-30.11.2016)

34,35

05/2017

Beitrag Rest

(01.05.2017-31.05.2017)

3.019,52

06/2017

Beitrag Rest

(01.06.2017-30.06.2017)

16.564,41

07/2017

Beitrag Rest

(01.07.2017-31.07.2017)

14.325,62

08/2017

Beitrag Rest

(01.08.2017-31.08.2017)

16.115,07

09/2017

Beitrag Rest

(01.09.2017-30.09.2017)

18.234,94

10/2017

Beitrag Rest

(01.10.2017-31.10.2017)

19.711,22

11/2017

Beitrag

(01.11.2017-30.11.2017)

31.651,33

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

261,74

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

429,17

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

587,81

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

208,98

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

148,32

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

203,29

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

147,67

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

150,18

KJ/2017

Beitrag

(01.01.2017-31.12.2017)

8,29

12/2017

Beitrag ex offo

(01.12.2017-31.12.2017)

17.253,66

01/2018

Beitrag Rest

(01.01.2018-31.01.2018)

13.549,05

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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