TE Vwgh Beschluss 2021/11/24 Ra 2020/06/0317

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. September 2020, VGW-031/030/8438/2019-2, betreffend Aufhebung eines Straferkenntnisses in einer Angelegenheit des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: V I, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in 1220 Wien, Wagramer Straße 135/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).

2        Das Magistrat der Stadt Wien hat in seiner mit 11. November 2020 datierten, mit der Dienstpost eingebrachten und am 13. November 2020 beim Verwaltungsgericht Wien (VwG) eingelangten Amtsrevision zu deren rechtzeitigen Einbringung ausgeführt, dass ihm das angefochtene Erkenntnis des VwG am 30. September 2020 zugestellt worden sei.

3        Demgegenüber gab das VwG im Zuge der Übermittlung der Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof das Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses an den Amtsrevisionswerber mit 29. September 2020 an. Damit übereinstimmend weist der im Akt aufliegende Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Amtsrevisionswerber ebenfalls das Datum 29. September 2020 auf.

4        Der zur Frage der Verspätung der Revision zur Äußerung aufgeforderte Amtsrevisionswerber führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 aus, bei der Berechnung der sechswöchigen Revisionsfrist sei der auf der bei ihm eingelangten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG angebrachte Eingangsvermerk (Eingangsstempel) zugrunde gelegt worden, der das Datum 30. September 2020 als Zeitpunkt des Einlangens ausgewiesen habe. Zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision sei dem Amtsrevisionswerber der nunmehr übermittelte Nachweis der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorgelegen. Es könne vom Amtsrevisionswerber nicht mehr nachvollzogen werden, wie es zu dieser Diskrepanz von einem Tag gekommen sei.

5        Ausgehend vom durch den Zustellnachweis mit 29. September 2020 ausgewiesenen, vom Revisionswerber nicht entkräfteten Datum der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses endete die sechswöchige Revisionsfrist am 10. November 2020. Die frühestens am 11. November 2020 mit der Dienstpost beim VwG eingebrachte Amtsrevision erweist sich demnach als verspätet.

6        Die Revision war daher ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060317.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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