TE Vwgh Beschluss 2021/12/1 Ra 2021/06/0148

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LiegTeilG 1929 §13
LiegTeilG 1929 §16
ROG Stmk 2010 §45 Abs1
ROG Stmk 2010 §45 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A S in B, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Juli 2021, LVwG 50.25-2034/2021-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Stmk. ROG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Waltersdorf; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. M F und 2. S F, beide in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Aufgrund eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils beantragte das Vermessungsamt Weiz mit Eingabe vom 5. Dezember 2018, vom Grundstück A der EZ B (im Eigentum der Revisionswerberin) das Trennstück 1 im Ausmaß von 32 m2 abzuschreiben und dem Grundstück C der EZ D (im Eigentum der mitbeteiligten Parteien) zuzuschreiben.

5        Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 4. Februar 2019 wurde die beantragte Grundstückveränderung gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) bewilligt. Dem dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2019 keine Folge gegeben; dieser Beschluss wurde rechtskräftig (vgl. dazu VwGH 16.9.2020, Ra 2020/06/0128, Rn. 12).

6        Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des Gebäudes am Grundstück der Revisionswerberin der Mindestgrenzabstand von 3 m nicht mehr eingehalten wird.

7        Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 4. Februar 2020 beantragte die Revisionswerberin, die Marktgemeinde BW wolle als Raumplanungs- und Baubehörde einen Bescheid erlassen, dass die ohne notwendige Bewilligung nach § 45 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (Stmk. ROG 2010) erfolgte Abschreibung des Trennstückes 1 vom Grundstück 925/2 und Zuschreibung desselben zu Grundstück 925/3 sowie die aufgrund des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 4. Februar 2019 erfolgte grundbücherliche Durchführung zu löschen sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde BW vom 28. Juli 2020 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung der Revisionswerberin wurde abgewiesen.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde BW (Behörde) - nach Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde und Einbringen eines Vorlageantrages durch die Revisionswerberin - mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass in den Rechtsgrundlagen des Berufungsbescheides § 45 Abs. 5 Stmk. ROG 2010 ergänzt werde. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zusammengefasst aus, „Sache“ des Verfahrens sei die Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 45 Abs. 5 Stmk. ROG 2010 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden war. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge habe eine Löschung nur „auf Veranlassung der Gemeinde“ zu erfolgen; ein Antragsrecht sei positivrechtlich nicht verankert und könne auch nicht aus § 45 Abs. 3 Stmk. ROG 2010 abgeleitet werden. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich kein Hinweis auf eine Antragslegitimation der Revisionswerberin.

9        In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, das LVwG habe „die aus der materiellrechtlichen Formulierung des § 45 Stmk. ROG 2010 [...] einhergehende Antragsberechtigung der betroffenen Grundeigentümer (Revisionswerberin) und deren Parteistellung, auch im Lichte des § 8 AVG, erheblich falsch beurteilt.“ Bei grundbücherlichen Teilungen sei ein rechtliches Interesse bzw. ein Rechtsanspruch zu bejahen, weil der Eingriff in ein absolut geschütztes Recht (Eigentumsrecht) auch ein Antragsrecht der Grundeigentümer erforderlich mache. Nur „weil das Antragsrecht nicht ausdrücklich positiv normiert sei“, sei ein solches nicht abzulehnen. In Wirklichkeit habe die „belangte Behörde“ auch „eine inhaltliche Entscheidung ausgesprochen“; die „belangte Behörde“ habe „ihren tatsächlichen Entscheidungswillen, eine inhaltliche und materiellrechtliche Entscheidung treffen zu wollen, durch einen falschen Bescheid Ausspruch verhindert“ (Fehler im Original).

10       Soweit dieses Vorbringen überhaupt verständlich ist, wird damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11       Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin ihre Parteistellung im zivilgerichtlichen Verfahren wahrnahm, indem sie gegen den Beschluss des Bezirksgericht Fürstenfeld vom 4. Februar 2019 Rekurs erhob, dem keine Folge gegeben wurde; über die Abschreibung des Trennstückes 1 vom Grundstück A und Zuschreibung desselben zu Grundstück C gemäß § 13 LiegTeilG wurde somit von den Zivilgerichten rechtskräftig entschieden, wobei der Revisionswerberin in diesem Verfahren Parteistellung zukam. § 45 Abs. 5 Stmk. ROG 2010 sieht einerseits - wie die Revisionswerberin selbst ausführt - kein Antragsrecht und keine Parteistellung für Dritte vor und bezieht sich überdies, wie sich aus dem Verweis auf § 45 Abs. 1 Stmk. ROG 2010 ergibt, nicht auf grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Der Hinweis auf § 8 AVG ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur die prozessualen Rechte zur Durchsetzung der in den Materiengesetzen vorgesehenen Ansprüche regelt, jedoch keine materiellen Berechtigungen festlegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rn. 87). Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, konnte die Revisionswerberin ihre Interessen doch im zivilgerichtlichen Verfahren vertreten.

12       Aus dem Vorbringen, die „belangte Behörde“ habe auch „eine inhaltliche Entscheidung ausgesprochen“, sie habe „ihren tatsächlichen Entscheidungswillen, eine inhaltliche und materiellrechtliche Entscheidung treffen zu wollen, durch einen falschen Bescheid Ausspruch verhindert“, ist nicht erkennbar, welche Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte.

13       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060148.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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